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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der IOP-Governance-Verordnung (1. GIGVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 419; Geltung ab 01.01.2025

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2025 GIGV Anlage 2

In Anlage 2 der IOP-Governance-Verordnung vom 10. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 279) wird die Tabelle wie folgt gefasst:

„ID Rechts-
grundlage
nach SGB V
StelleTitelKurzbeschreibungDatum
Erstellung der
Spezifikation
bis
001§ 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung mit
Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§ 355 Absatz 1
und 4
Kassenärztliche
Bundesvereinigung
durch die mio42 GmbH
MIO elektronische
Patientenkurzakte
Darstellung wesentlicher
Informationen, um eine
Übersicht über den Patienten
zu erhalten; inkl. elektro-
nischer Notfalldaten nach
§ 334 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 SGB V. Die Inhalte
der Spezifikation zum MIO
Patientenkurzakte berück-
sichtigen die EU-Vorgaben
für die elektronische Patient
Summary
 
002 § 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung
mit Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§ 355 Absatz 4a
Kassenärztliche
Bundesvereinigung
durch die mio42 GmbH
MIO Laborbefund Abbildung und Bewertung
patientenbezogener medizi-
nischer Laborbefunde unter
Berücksichtigung der EU-
Vorgaben für den grenzüber-
schreitenden Austausch von
Laborbefunden
 
003§ 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung
mit Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§ 355 Absatz 1
und 8 Satz 1
Kassenärztliche
Bundesvereinigung
durch die mio42 GmbH
MIO Krankenhaus-
Entlassbericht
Darstellung relevanter
Informationen beim Übergang
von stationärer in ambulante
Betreuung unter Berücksichti-
gung der EU-Vorgaben für den
grenzüberschreitenden
Austausch von elektronischen
Krankenhaus-Entlass-
berichten
 
004§ 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung
mit Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§ 355 Absatz 1
und 8 Satz 1
Kassenärztliche
Bundesvereinigung
durch die mio42 GmbH
MIO Bildbefund Übermittlung von Befunden
aus bildgebenden Verfahren
zusammen mit Informationen
zur Untersuchung unter
Berücksichtigung der EU-
Vorgaben für den grenzüber-
greifenden Austausch von
elektronischen Bildbefunden
 
005§ 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung
mit Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§ 355 Absatz 1
und 8 Satz 1
Kassenärztliche
Bundesvereinigung
durch die mio42 GmbH
Wertelisten zu
„Allergien"
Entwicklung von harmonisier-
ten Wertelisten bei Allergien
für die semantisch standardi-
sierte Erfassung insbesondere
von allergieauslösenden
Substanzen (nicht Arznei-
stoffe) und Allergie-Manifesta-
tionen unter Berücksichtigung
der EU-Vorgaben für den
grenzübergreifenden Aus-
tausch von Daten zu Allergien
 
006§ 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung
mit Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§ 371 Absatz 1
Nummer 1 und
§ 372 Absatz 1
Satz 1
Kassenärztliche
Bundesvereinigung
durch die mio42 GmbH
Schnittstellen zur
systemneutralen
Archivierung von
Patientendaten
sowie zur
Übertragung von
Patientendaten bei
einem
Systemwechsel
(AWST)
Weiterentwicklung der Archiv-
und Wechselschnittstelle zu
einer Mehrwertschnittstelle
 
007 § 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung
mit Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§ 371 Absatz 1
Nummer 1 und
§ 372 Absatz 1
Satz 1
Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung
Schnittstellen zur
systemneutralen
Archivierung von
Patientendaten
sowie zur
Übertragung von
Patientendaten bei
einem
Systemwechsel bei
zahnärztlichem
System (AWST)
Weiterentwicklung der Archiv-
und Wechselschnittstelle zu
einer Mehrwertschnittstelle
 
008§ 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung mit
Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§ 371 Absatz 1
Nummer 2 und
§ 372 Absatz 1
Satz 1
Kassenärztliche
Bundesvereinigung
Verordnungs-
schnittstelle
Schnittstelle für elektronische
Programme, die nach § 73
Absatz 9 Satz 1 SGB V für die
Verordnung von Arzneimitteln
genutzt werden dürfen
 
009§ 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung mit
Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§ 371 Absatz 1
Nummer 5 und
§ 372 Absatz 1
Satz 1
Kassenärztliche
Bundesvereinigung
durch die kv.digital
GmbH
Terminmelde-
schnittstelle
Schnittstellen für die Meldung
von Terminen gemäß § 370a
Absatz 5 und für die Nutzung
sicherer Kommunikations-
verfahren nach § 311 Absatz 6
SGB V
".