Artikel 4 - Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen (GGRuStVRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 GebOSt Anlage

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 25) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Gebühren-Nummer 202.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „34,50" durch die Angabe „35,70" ersetzt.

2.
In der Gebühren-Nummer 202.2 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „26,90" durch die Angabe „28,10" ersetzt.

3.
In der Gebühren-Nummer 202.3 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „34,50 bis 257,30" durch die Angabe „35,70 bis 258,50" ersetzt.

4.
In der Gebühren-Nummer 202.4 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „19,20 bis 37,10" durch die Angabe „20,40 bis 38,30" ersetzt.

5.
In der Gebühren-Nummer 202.5 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „24,30" durch die Angabe „25,50" ersetzt.

6.
In der Gebühren-Nummer 202.7 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „9,00" durch die Angabe „10,20" ersetzt.

7.
In der Gebühren-Nummer 343.3 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „11,70" durch die Angabe „14,20" ersetzt.

8.
In der Gebühren-Nummer 343.4 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „12,80" durch die Angabe „15,60" ersetzt.

9.
In der Gebühren-Nummer 343.5 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „17,10" durch die Angabe „20,60" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 GGRuStVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGRuStVRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 GGRuStVRÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar 2025 in ...


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