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Artikel 5 - Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen (GGRuStVRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Dezember 2024.

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