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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts (SoldEntsRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes
Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2025 SEG offen
Das Soldatenentschädigungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht werden die folgenden Angaben angefügt:
„§ 88 Pflegeausgleich
§ 89 Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod". - 2.
- Dem § 2 Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Stiefkinder nach Satz 1 Nummer 3 und Pflegekinder nach Satz 1 Nummer 4 stehen den Waisen nach Satz 1 Nummer 2 gleich. Berechtigte nach Satz 1 Nummer 6 und 7 stehen den Eltern nach Satz 1 Nummer 5 gleich." - 3.
- § 3 Absatz 2 bis 4 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:„(2) Zum Wehrdienst gehören auch
- 1.
- Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
- 2.
- die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,
- 3.
- Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Soldatin oder der Soldat nach § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes verpflichtet ist,
- 4.
- Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von der Soldatin oder dem Soldaten im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Soldatin oder der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch versichert ist, sowie
- 5.
- das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zur Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Dienstleistungs- oder Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle.
(3) Als Wehrdienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat die Soldatin oder der Soldat wegen der Entfernung ihrer oder seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle oder der Unterkunft am Dienstort. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Soldatin oder der Soldat- 1.
- von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
- a)
- um ein eigenes Kind, für das ihr oder ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen ihrer oder seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit ihres oder seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
- b)
- weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt oder
- 2.
- in ihrer oder seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(4) Von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind auch Unfälle erfasst, welche die geschädigte Person erleidet- 1.
- während einer Maßnahme nach den Kapiteln 3 bis 5,
- 2.
- während des Erscheinens auf Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts wegen der Wehrdienstbeschädigung oder
- 3.
- auf dem jeweils erforderlichen Hin- und Rückweg.
(5) Als Wehrdienstbeschädigung gilt auch, wenn statt der primären Gesundheitsstörung die Beschädigung oder der Verlust eines im oder am Körper getragenen Hilfsmittels vorliegt." - 4.
- In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder nach einem Gesetz, welches die Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsieht," ersetzt.
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Ausgleichszahlungen nach den §§ 11 und 43 Absatz 1 sowie den §§ 44 und 45 werden nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere Sozialleistungen oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- 6.
- § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von
- 1.
- 418 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
- 2.
- 837 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
- 3.
- 1.255 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
- 4.
- 1.673 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
- 5.
- 2.091 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."
- 7.
- § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Abfindung(1) Einer geschädigten Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine monatliche Zahlung nach § 11 Absatz 1 hat, kann auf Antrag eine Abfindung gezahlt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der nächsten fünf Jahre der Grad der Schädigungsfolgen wesentlich sinkt.(2) Die Zahlung der Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre (Abfindungszeitraum). Der Abfindungszeitraum beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monat.(3) Die Höhe der Abfindung beträgt das 60-Fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 11 Absatz 1. Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.(4) Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die Dauer von fünf Jahren abgegolten." - 8.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 13 wird angefügt:
- „13.
- sonstige Leistungen zur Erreichung und Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation."
- 9.
- § 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „am Tag der" durch das Wort „nach" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 10.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Das Krankengeld der Soldatenentschädigung beträgt 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Entgelts (Regelentgelt) und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen." - b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die nicht gesetzlich krankenversichert sind," durch die Wörter „die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen," ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Für den Fall, dass die geschädigte Person im Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, gelten, wenn dies für die Person günstiger ist, als Regelentgelt die bei der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezogenen Geld- und Sachbezüge."
- d)
- In Absatz 4 wird die Angabe „Arbeitslosengeld II" durch das Wort „Bürgergeld" ersetzt.
- 11.
- § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Kürzung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung
Das Krankengeld der Soldatenentschädigung wird um die Zahlbeträge der folgenden Leistungen gekürzt, wenn die Leistungen von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt werden:- 1.
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Teilrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
- 2.
- vergleichbare Leistungen, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Inland oder Ausland als Teilrente gezahlt werden."
- 12.
- In § 26 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.
- 13.
- In § 30 Absatz 3 wird das Wort „arbeitsunfähig" durch die Wörter „infolge der anerkannten Schädigungsfolge arbeitsunfähig" ersetzt.
- 14.
- Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Eine durch schädigungsunabhängige Einwirkungen, Ereignisse oder Verfügungen, insbesondere durch das Hinzutreten von schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen, bewirkte Minderung des derzeitigen Einkommens bleibt bei der Berechnung des Erwerbsschadensausgleichs unberücksichtigt. In diesem Fall wird das derzeitige Einkommen (§ 38), das vor dem Eintritt der schädigungsunabhängigen Einwirkung, des Ereignisses oder der Verfügung erzielt worden ist, fiktiv angerechnet und jährlich nach § 39 Absatz 4 angepasst."
- 15.
- § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38 Derzeitiges Einkommen
Derzeitiges Einkommen sind die in § 18a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einkommensarten, mit Ausnahme der in § 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einkommensarten. Die §§ 18b und 18c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend." - 16.
- Dem § 39 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zuordnung des monatlichen Referenzeinkommens zu der geschädigten Person erfolgt anhand der Verhältnisse vor der erstmaligen Auswirkung der Schädigungsfolgen." - 17.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Dauer des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich". - b)
- In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Der Erwerbsschadensausgleich wird bis zum Ablauf des Monats gezahlt, in dem die geschädigte Person" durch die Wörter „Der Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich endet mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat vorausgeht, ab dem die geschädigte Person" ersetzt.
- 18.
- Dem § 41 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) In der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Empfängerinnen und Empfänger von Erwerbsschadensausgleich können auf Antrag einen Beitragszuschuss zu ihren Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe desjenigen Betrages erhalten, um den sich die Beiträge durch Berücksichtigung des Erwerbsschadensausgleichs bei der Beitragsbemessung erhöhen. Der Beitragszuschuss ist bei der Beitragsbemessung nach § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. Der Anspruch nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Empfängerin oder der Empfänger einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch hat."
- 19.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort „Kinder" durch das Wort „Waisen" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Waisen der verstorbenen geschädigten Person, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, erzieht und mit diesen Waisen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder".
- cc)
- In Nummer 3 werden die Wörter „zum Zeitpunkt des Versterbens der geschädigten Person" gestrichen.
- dd)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Mit Erreichen der Regelaltersgrenze beträgt die Ausgleichszahlung 30 Prozent des zugrunde zu legenden Referenzeinkommens der geschädigten Person nach § 39 Absatz 1."
- b)
- Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:„(4) Für die Dauer des Bezugs der Ausgleichszahlung nach Absatz 3 wird folgendes Einkommen auf diese Leistung angerechnet:
- 1.
- Renten der Rentenversicherung wegen Todes, gekürzt um 14 Prozent,
- 2.
- Renten der Alterssicherung der Landwirte wegen Todes, gekürzt um 14 Prozent,
- 3.
- Witwen- und Witwerrente der Unfallversicherung, gekürzt um den Anteil der von der Witwe oder dem Witwer zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und, soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden, zusätzlich um 10 Prozent,
- 4.
- Witwen- und Witwergeld und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten sowie Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen, gekürzt um 25 Prozent,
- 5.
- Unfall-Hinterbliebenenversorgung und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, gekürzt um 25 Prozent,
- 6.
- Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Todes, gekürzt um 29,6 Prozent,
- 7.
- Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch sowie nach Gesetzen, die die entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen,
- 8.
- Renten wegen Todes, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind, sowie Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse, gekürzt um 17,5 Prozent; sofern es sich dabei um Leistungen handelt, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, gekürzt um 23 Prozent,
- 9.
- Leistung nach § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 30.
(5) Die Witwe oder der Witwer hat die Leistungen nach Absatz 4 nachzuweisen. Sie oder er kann verlangen, dass die Zahlstelle eine Bescheinigung über die von ihr im maßgebenden Zeitraum gezahlte Leistung und den Zeitraum, für den diese gezahlt wurde, ausstellt.(6) § 41 Absatz 3 gilt entsprechend."
- 20.
- § 44 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird das Wort „Monat" durch das Wort „Kalendermonat" und die Angabe „25." durch die Angabe „27." ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 21.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Monat" durch das Wort „Kalendermonat" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die monatliche Ausgleichszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an der Schädigungsfolge der Wehrdienstbeschädigung verstorben ist, 300 Euro. Sind mehrere anspruchsberechtigte Elternteile vorhanden, so wird die monatliche Ausgleichszahlung unter den anspruchsberechtigten Elternteilen zu gleichen Teilen aufgeteilt."
- 22.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „beschädigten" durch das Wort „geschädigten" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat die geschädigte Person mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so ist das Sterbegeld nach der Rangfolge des Satzes 1 derjenigen Person zu zahlen, die von der geschädigten Person unterhalten wurde."
- 23.
- Dem § 50 wird folgender Satz angefügt:
„§ 59 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung innerhalb eines Jahres nach dem schädigungsbedingten Tod der geschädigten Person zu stellen ist." - 24.
- § 52 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die notwendigen Kosten für Arzneimittel und Verbandmittel sowie für Heilmittel und Hilfsmittel werden in voller Höhe erstattet."
- 25.
- In § 58 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" gestrichen.
- 26.
- § 59 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Monat" durch das Wort „Kalendermonat" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „primären" durch das Wort „sekundären" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Soweit mit der endgültigen Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird und ein Erstattungsanspruch gegen einen anderen Leistungsträger nach den §§ 102 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht in Betracht kommt, sind Leistungen, die auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbracht worden sind, vom Empfänger zu erstatten. § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist zu beachten."
- 27.
- § 60 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Leistung nach ihrer Feststellung, so wird die Leistung in neuer Höhe nach Ablauf des Kalendermonats gewährt, in dem diese Änderung eingetreten ist.(2) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung weg, so wird die Leistung bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind."
- b)
- In Absatz 3 wird das Wort „Monat" durch das Wort „Kalendermonat" ersetzt.
- 28.
- In § 61 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Monat" durch das Wort „Kalendermonat" ersetzt.
- 29.
- § 62 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Alle laufenden Geldleistungen werden monatlich im Voraus geleistet, und zwar am letzten Arbeitstag des Kalendermonats, der dem Kalendermonat vorausgeht, für den sie bestimmt sind."
- 30.
- In § 63 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Monat" durch das Wort „Kalendermonat" ersetzt.
- 31.
- § 65 wird wie folgt gefasst:
„§ 65 Ruhensregelung
Soweit Ansprüche der geschädigten Person nach diesem Gesetz und Ansprüche der geschädigten Person aus dem Beamtenverhältnis nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge auf derselben Ursache beruhen, ruhen die Ansprüche nach diesem Gesetz insoweit, als auf Grund derselben Ursache Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften über die Unfallfürsorge bestehen." - 32.
- § 68 wird wie folgt gefasst:
„§ 68 Erstattung von Leistungen durch öffentlich-rechtliche Stellen(1) Hat die zuständige Behörde als Träger der Soldatenentschädigung Leistungen erbracht und stellt sich nachträglich heraus, dass eine andere öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, hat die zur Leistung verpflichtete Stelle die Aufwendungen zu erstatten. Der Umfang der Erstattung richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für die zur Leistung verpflichtete Stelle gelten.(2) Hat eine öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, Leistungen erbracht und stellt sich nachträglich heraus, dass die zuständige Behörde als Träger der Soldatenentschädigung zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, so hat die zuständige Behörde der Soldatenentschädigung die Aufwendungen zu erstatten. Der Umfang der Erstattung richtet sich nach den Rechtsvorschriften dieses Gesetzes.(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden Verwaltungskosten nicht erstattet." - 33.
- § 70 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Erbringung der folgenden Leistungen wird auf die Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen:
- 1.
- Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 und die Leistungen der Hilfsmittelversorgung nach den Kapiteln 3 bis 5 für alle früheren Soldatinnen und Soldaten nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 für geschädigte Personen, die sich nicht im Wehrdienstverhältnis befinden,
- 3.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 sowie
- 4.
- Leistungen der Wohnungshilfe."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Unfallversicherung Bund und Bahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung andere Sozialleistungsträger mit einer ihr obliegenden Aufgabe, beispielsweise mit der Berechnung und Gewährung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung oder des Übergangsgeldes, beauftragen. Die Einzelheiten der Beauftragung einschließlich der Erstattung der Aufwendungen und Verwaltungskosten werden durch Vereinbarung geregelt."
- 34.
- § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80 Grundsätze(1) Personen, die im Dezember 2024 Leistungen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten und deren Ansprüche vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt sind, erhalten diese Leistungen weiter nach Maßgabe des Kapitels 15. Kurzfristige Unterbrechungen im Leistungsbezug unmittelbar vor dem 31. Dezember 2024 lassen die Ansprüche auf Leistungen nach Satz 1 unberührt.(2) Über einen bis zum 31. Dezember 2024 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz ist nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden. Bei rückwirkender Leistungsfeststellung und Leistungsgewährung für Dezember 2024 werden die Berechtigten so gestellt, als hätten sie die Geldleistung im Dezember 2024 bezogen.(3) Geldleistungen nach § 11 erhalten die Personen, deren Ansprüche vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind und die- 1.
- im Dezember 2024 ausschließlich Leistungen nach § 85 oder § 80 in Verbindung mit § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder
- 2.
- Leistungen nach § 80 in Verbindung mit § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung sowie Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 30 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
(4) Hinterbliebene, die im Dezember 2024 ausschließlich Leistungen nach § 80 in Verbindung mit § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten und deren Ansprüche vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind, erhalten Geldleistungen nach § 43 Absatz 1 oder § 44. Führt die Anwendung des § 43 Absatz 1 oder des § 44 zu geringeren Leistungen, werden mindestens die Leistungen in Höhe eines monatlichen Gesamtbetrages nach § 83 Absatz 1 erbracht. Satz 1 gilt nicht für Waisen, die im Dezember 2024 Leistungen nach § 80 in Verbindung mit § 108 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 45 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe d des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten." - 35.
- § 81 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:„(2) Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2024 unanfechtbar festgestellt worden sind, erhalten diese Leistungen in dem bewilligten Umfang weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025. Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistungen nach den §§ 82 und 83 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2024 bestandskräftig festgestellt worden sind, erhalten diese Leistungen in dem bewilligten Umfang weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027. Eine Verlängerung über den Drei-Jahres-Zeitraum hinaus ist nicht zulässig. Dies gilt auch für Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung, die bis zum 31. Dezember 2024 beantragt, aber noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind. Die Anpassung des Versorgungskrankengeldes nach § 83 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erfolgt nach § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.(3) Personen mit Wohnsitz im Inland, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten, haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit durch die gesetzliche Krankenkasse nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt. Der Anspruch nach Satz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Personen, die Leistungen nach Satz 1 in Anspruch nehmen, haben die Berechtigung entsprechend § 15 Absatz 2 bis 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten, haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ohne Kostenbeteiligung durch die zuständige Behörde in entsprechender Anwendung des § 52."
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
- 36.
- § 82 wird wie folgt gefasst:
„§ 82 Berufsschadensausgleich
Personen, die im Dezember 2024 Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beziehen, erhalten weiterhin einen Betrag, der dem um 25 Prozent erhöhten Betrag des Berufsschadensausgleichs entspricht. Die Zahlung nach Satz 1 vermindert sich mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze um 50 Prozent. Dies gilt nicht, wenn die Zahlung nach Satz 1 bereits wegen Erreichens der Regelaltersgrenze gemindert wurde. § 13 gilt entsprechend. Ein Anspruch auf Zahlung eines Erwerbsschadensausgleichs nach § 37 besteht nicht, wenn die Zahlung nach Satz 1 bezogen wird." - 37.
- § 83 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Grundrente nach § 72" durch die Wörter „Rente nach § 72 oder § 78a" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wird an eine Witwe oder einen Witwer die Leistung nach Satz 1 gewährt, besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3." - c)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 80 Absatz 4 und § 85 gelten nicht." - d)
- Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Der Betrag nach Absatz 2 verringert sich nicht, wenn die Voraussetzungen auf Grund einer Neufestsetzung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 86 wegfallen."
- 38.
- § 84 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:„(3) Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für Zeiten ab dem 1. Januar 2025 beantragt wird, richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge jeweils in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. Soweit es für die berechtigte Person günstiger ist, richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen mit der Maßgabe nach Satz 1, dass
- 1.
- an die Stelle der Einkommensgrenze nach § 25e Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Einkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch tritt,
- 2.
- an die Stelle des Grundbetrags nach § 26c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des Vierfachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch tritt,
- 3.
- an die Stelle des Grundbetrags nach § 26c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des Achtfachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch tritt,
- 4.
- an die Stelle der Einkommensfreibeträge nach der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Einkommensfreibeträge der Verordnung nach § 109 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch treten und
- 5.
- bei der Ermittlung der Vermögensschonbeträge nach § 25f des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anstelle des Betrages von
- a)
- 40 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 40-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt wird,
- b)
- 35 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 35-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt wird,
- c)
- 20 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 20-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt wird und
- d)
- 2 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt wird.
(4) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 2 Nummer 5 gilt § 27d Absatz 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung." - 39.
- § 85 wird wie folgt gefasst:
„§ 85 Wahlrecht(1) Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind und die nicht unter den Anwendungsbereich des § 80 Absatz 3 oder 4 fallen, können anstelle der Leistungen nach § 83 Absatz 1 und 2 Geldleistungen nach den §§ 11 und 43 Absatz 1 und 2 sowie nach § 44 oder § 45 erhalten. Bei geschädigten Personen gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen als rechtsverbindlich festgestellt.(2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuüben, spätestens jedoch sechs Monate nach der Bestandskraft der letzten nach § 80 Absatz 2 ergangenen Entscheidung. Die Wahlentscheidung wirkt zurück auf den 1. Januar 2025. Bereits erbrachte Leistungen nach § 83 werden angerechnet. Die Wahlentscheidung ist unwiderruflich, bedarf der Schriftform und ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären." - 40.
- § 86 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Kapitel 1, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt" durch die Wörter „diesem Gesetz" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „25 Prozent" durch die Wörter „den entsprechenden Anteil" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Werden bei einer Neufeststellung von Pflegeleistungen auf Grund der Rechtsänderung in § 17 keine oder geringere Geldleistungen festgestellt, so werden mindestens die vor der Neufeststellung bezogenen Geldleistungen nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter erbracht. Dies gilt nicht für den Fall, dass keine oder geringere Pflegeleistungen festgestellt werden, weil bei der zu pflegenden Person tatsächliche Änderungen eingetreten sind."
- 41.
- § 87 wird wie folgt gefasst:
„§ 87 Anrechnungsvorschrift
Die Geldleistung nach § 83 bleibt bei anderen Sozialleistungen und bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Einkommen unberücksichtigt, soweit sie den Betrag von 1.165 Euro nicht überschreitet. § 13 gilt entsprechend." - 42.
- Die folgenden §§ 88 und 89 werden angefügt:
„§ 88 Pflegeausgleich
Witwen und Witwer erhalten einen monatlichen Pflegeausgleich, wenn- 1.
- die geschädigte Person schädigungsbedingt pflegebedürftig war,
- 2.
- sie die geschädigte Person während ihrer Ehe bereits vor dem 1. Januar 2025 gepflegt haben,
- 3.
- die Pflegezeit insgesamt mehr als zehn Jahre betragen hat und
- 4.
- sie nicht eine monatliche Geldleistung nach § 83 Absatz 1 erhalten, in der eine Geldleistung nach § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 enthalten ist.
§ 89 Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod(1) Witwen und Witwer einer nicht schädigungsbedingt verstorbenen geschädigten Person erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung, wenn- 1.
- die Schädigung bereits vor dem 1. Januar 2025 eingetreten ist,
- 2.
- die Ehe bereits vor dem 1. Januar 2025 bestand,
- 3.
- die Witwe oder der Witwer keine monatliche Geldleistung nach § 83 Absatz 3 erhält und
- 4.
- die geschädigte Person Anspruch hatte
- a)
- im Zeitpunkt ihres Todes
- aa)
- auf eine Leistung nach § 83 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1, der ein Grad der Schädigungsfolgen von 100 zu Grunde liegt, oder
- bb)
- auf Pflegegeld nach § 17 oder
- b)
- mindestens fünf Jahre auf Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 30 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 82.
(2) Die monatliche Ausgleichszahlung beträgt- 1.
- für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von unter 100: 500 Euro,
- 2.
- für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100: 750 Euro.
(3) Berechtigte nach Absatz 1 erhalten auf Antrag anstelle der monatlichen Ausgleichszahlung eine einmalige Abfindung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Ausgleichszahlung zu stellen.(4) Die Abfindung beträgt- 1.
- bei einem Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung nach Absatz 2 Nummer 1: 60.000 Euro,
- 2.
- bei einem Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung nach Absatz 2 Nummer 2: 90.000 Euro.
(5) Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Ausgleichszahlungen anzurechnen. Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Ausgleichszahlungen bei nicht schädigungsbedingtem Tod abgegolten."
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