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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts (SoldEntsRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 SVG offen, mWv. 24. Dezember 2024 § 1, § 4, § 5, § 7, § 11, § 12, § 13a, § 102, mWv. 1. Januar 2024 § 88, § 108, mWv. 1. Juli 2024 § 109 (neu)

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 24.12.2024

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

§ 109 Übergangsregelung zur Anerkennung einer besonderen Auslandsverwendung als ruhegehaltfähige Dienstzeit".

2.
In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 4, 7, 8" durch die Wörter „§§ 4 und 5 Absatz 1a, der §§ 7, 8" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „ausnahmsweise" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Bei internen Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung, die auf Grund ihres Inhalts geeignet sind, für eine Vielzahl von Berufen förderlich zu sein (Basisqualifizierungen), ist abweichend von § 3a Absatz 1 Satz 2 eine vorherige Berufsberatung nicht notwendig. Zu den Basisqualifizierungen zählen nicht Maßnahmen zur Erlangung von schulischen und beruflichen Abschlüssen, von Abschlüssen im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes sowie von Fahrerlaubnissen. Über die Eignung einer Maßnahme im Sinne des Satzes 1 entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm benannte Stelle."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen

1.
Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit,

2.
Entlassung infolge einer Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes oder

3.
Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn."

b)
In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „sechs Jahren danach" durch die Wörter „sieben Jahren nach dem Dienstzeitende, bei Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren innerhalb von acht Jahren nach dem Dienstzeitende," ersetzt.

c)
In Absatz 8 wird das Wort „der" durch das Wort „einer" ersetzt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sieben Jahre nach dem Ende ihrer Dienstzeit" durch die Wörter „acht Jahre nach dem Ende ihrer Dienstzeit, Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren während der ersten neun Jahre nach dem Ende ihrer Dienstzeit," ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein Praktikum kann in Abschnitte aufgeteilt oder mit einem anderen Praktikum nach Satz 1 zu einem Gesamtpraktikum verbunden werden, wenn die Aufteilung oder die Verbindung zur Umsetzung des Förderungsplans zweckmäßig ist."

c)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 4" durch die Wörter „den §§ 4 und 5" ersetzt.

d)
Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 2 Satz 2 und § 6 Absatz 3 gelten entsprechend."

6.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder wegen Dienstunfähigkeit" durch die Wörter „, wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn" ersetzt.

7.
In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder wegen Dienstunfähigkeit" durch die Wörter „, wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn" ersetzt.

8.
In § 13a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldat auf Zeit" durch das Wort „Wehrdienst" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
§ 13e Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Einem früheren Soldaten auf Zeit kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7 Satz 2 bewilligt werden, wenn dessen Dienstverhältnis

1.
nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren endet wegen

a)
Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder

b)
Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn oder

2.
wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienstzeit auf mindestens 20 Jahre festgesetzt wurde."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

10.
§ 88 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11.
die 54. Anrechnungsverordnung vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 166)."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 24.12.2024

11.
§ 102 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „13a," die Angabe „13b," eingefügt.

b)
Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Wenn Soldaten auf Zeit nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis als Soldaten auf Zeit berufen werden und dieses Dienstverhältnis weniger als sechs Monate dauert, gilt § 13 Satz 2 bis 5 entsprechend. Übergangsgebührnisse stehen nicht zu."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

12.
§ 108 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „32, 33 Absatz 1," durch die Wörter „den §§ 32, 33 Absatz 1 und 6, den" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die zuständige Verwaltungsbehörde erstattet den Krankenkassen halbjährlich die Aufwendungen, die ihnen für die Aufgabenerfüllung im Jahr 2024 nach diesem Gesetz in Verbindung mit § 18c des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung entstehen. Abweichend von den §§ 19 und 20 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gilt § 60 Absatz 2 bis 4 und 10 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024

13.
Folgender § 109 wird angefügt:

§ 109 Übergangsregelung zur Anerkennung einer besonderen Auslandsverwendung als ruhegehaltfähige Dienstzeit

(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 13. Dezember 2011 eingetreten sind, ist § 25 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der jeweils am 13. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Berücksichtigung nach Absatz 1 erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der bis zum 31. Dezember 2025 bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle einzureichen ist. Der Antrag gilt als zum 1. Juli 2024 gestellt."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SoldEntsRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoldEntsRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 SoldEntsRÄndG Inkrafttreten
... in Kraft. (3) Artikel 8 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft. (4) Artikel 2 Nummer 10 und 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. (5) Artikel 2 Nummer 13 und Artikel 11 ... (4) Artikel 2 Nummer 10 und 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. (5) Artikel 2 Nummer 13 und Artikel 11 Nummer 3 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in Kraft. (6) Artikel 2 ... 2 Nummer 13 und Artikel 11 Nummer 3 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in Kraft. (6) Artikel 2 Nummer 1 bis 8 und 11 sowie die Artikel 4, 6, 13, 15 und 16 treten am Tag nach der Verkündung in ...