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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts (SoldEntsRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2025
Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 134 Übergangsregelung zur Anerkennung einer besonderen Auslandsverwendung als ruhegehaltfähige Dienstzeit". - 2.
- In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 6, 9, 11" durch die Wörter „§§ 6 und 7 Absatz 2, der §§ 9, 11" ersetzt.
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird das Wort „ausnahmsweise" gestrichen.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Bei internen Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung, die auf Grund ihres Inhalts geeignet sind, für eine Vielzahl von Berufen förderlich zu sein (Basisqualifizierungen) ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 eine vorherige Berufsberatung nicht notwendig. Zu den Basisqualifizierungen zählen nicht Maßnahmen zur Erlangung von schulischen und beruflichen Abschlüssen, von Abschlüssen im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes sowie von Fahrerlaubnissen. Über die Eignung einer Maßnahme im Sinne des Satzes 1 entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm benannte Stelle."
- 4.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen- 1.
- Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit,
- 2.
- Entlassung infolge einer Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes oder
- 3.
- Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn."
- b)
- In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „sechs Jahren danach" durch die Wörter „sieben Jahren nach dem Dienstzeitende, bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren innerhalb von acht Jahren nach dem Dienstzeitende," ersetzt.
- c)
- In Absatz 9 wird das Wort „der" durch das Wort „einer" ersetzt.
- 5.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sieben Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit" durch die Wörter „acht Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren während der ersten neun Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit," ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „aufgeteilt" die Wörter „oder mit einem anderen Praktikum nach Satz 1 zu einem Gesamtpraktikum verbunden" eingefügt und wird das Wort „es" durch die Wörter „die Aufteilung oder die Verbindung" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 6" durch die Wörter „den §§ 6 und 7" ersetzt.
- d)
- Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 2 Satz 2 und § 8 Absatz 3 gelten entsprechend."
- 6.
- Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen."
- 7.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder wegen Dienstunfähigkeit" durch die Wörter „, wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn" ersetzt.
- b)
- Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Krankengeld der Soldatenentschädigung nach § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Übergangsgeld nach § 30 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder Übergangsgeld nach § 64 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird."
- 8.
- In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Versorgungskrankengeld" die Wörter „, Krankengeld der Soldatenentschädigung nach § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Übergangsgeld nach § 30 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder Übergangsgeld nach § 64 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- 9.
- In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder wegen Dienstunfähigkeit" durch die Wörter „, wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn" ersetzt.
- 10.
- In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit" durch das Wort „Wehrdienst" ersetzt.
- 11.
- § 25 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Einer früheren Soldatin auf Zeit oder einem früheren Soldaten auf Zeit kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 16 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversorgung einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand nach § 40 Absatz 5 Satz 2 bewilligt werden, wenn deren oder dessen Dienstverhältnis- 1.
- nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren endet wegen
- a)
- Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
- b)
- Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn oder
- 2.
- wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem ihre oder seine Dienstzeit auf mindestens 20 Jahre festgesetzt wurde."
- 12.
- § 39 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 werden die Wörter „nach § 87 Absatz 1" gestrichen.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung nach § 87 Absatz 1 in der während der Verwendung geltenden Fassung. Als Verwendung im Sinne des Satzes 4 gilt auch eine besondere Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung."
- 13.
- In § 71 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Betrag" die Wörter „, mindestens aber in Höhe des Betrages nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes," eingefügt.
- 14.
- § 126 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „21," durch die Angabe „21, 22," ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Wenn Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatinnen auf Zeit oder als Soldaten auf Zeit berufen werden und dieses Dienstverhältnis weniger als sechs Monate dauert, gilt § 20 Satz 2 bis 5 entsprechend. Übergangsgebührnisse stehen nicht zu."
- 15.
- Folgender § 134 wird angefügt:
„§ 134 Übergangsregelung zur Anerkennung einer besonderen Auslandsverwendung als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Für Versorgungsfälle, die vor dem 13. Dezember 2011 eingetreten sind, gilt § 109 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung."
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SoldEntsRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SoldEntsRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)
G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Artikel 4 3. WehrDiszNOG Folgeänderungen
... 3 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 56 Absatz 2 Satz 3" durch die ...
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