Die
Berufsförderungsverordnung vom
23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Teil 1 wird wie folgt gefasst:
„Teil 1 Allgemeine Vorschriften und Berufsberatung nach § 3a des Soldatenversorgungsgesetzes".
- b)
- Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes".
- c)
- Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes".
- d)
- Die Angabe zu § 36a wird wie folgt gefasst:
„§ 36a Eingliederungsseminar nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes".
- 2.
- In der Überschrift des Teils 1 wird das Wort „Berufsberatung" durch die Wörter „Allgemeine Vorschriften und Berufsberatung" ersetzt.
- 3.
- In § 1 Absatz 3 wird das Wort „unverzichtbare" gestrichen.
- 4.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Das Beratungsgespräch kann mittels Video-Konferenz durchgeführt werden."
- b)
- In Absatz 9 werden nach dem Wort „Berufsförderung" die Wörter „, mit Ausnahme von Leistungen der Basisqualifizierungen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes," eingefügt.
- 5.
- In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses" durch die Wörter „sieben Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, bei ehemaligen Soldatinnen auf Zeit und ehemaligen Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren innerhalb von acht Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses," ersetzt.
- 6.
- In § 7 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „werden" die Wörter „im Falle des Satzes 1 Nummer 1 und 4" eingefügt.
- 7.
- § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- sie mit einem Zeugnis oder einer Bestätigung abschließt, das oder die Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt."
- 8.
- In § 16 Absatz 1 werden die Wörter „sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses" durch die Wörter „sieben Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren bis zum Ablauf von acht Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses," ersetzt.
- 9.
- In § 31 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sieben Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses" durch die Wörter „acht Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren innerhalb von neun Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses," ersetzt.
- 10.
- In § 34 in der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 7 Abs. 3" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2" ersetzt.
- 11.
- In § 35 in der Überschrift und in Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 7 Abs. 4" durch die Angabe „§ 7 Absatz 3" ersetzt.
- 12.
- In § 36a in der Überschrift wird die Angabe „§ 7 Absatz 8" durch die Angabe „§ 7 Absatz 5" ersetzt.