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Artikel 5 - Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts (SoldEntsRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 5 Weitere Änderung der Berufsförderungsverordnung
Artikel 5 ändert mWv. 1. Januar 2025 BFöV offen
Die Berufsförderungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Teil 1 wird wie folgt gefasst:
„Teil 1 Allgemeine Vorschriften und Berufsberatung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes". - b)
- Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes". - c)
- Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes". - d)
- Die Angabe zu 36a wird wie folgt gefasst:
„§ 36a Eingliederungsseminar nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes".
- 2.
- In der Überschrift des Teils 1 wird die Angabe „§ 3a" durch die Angabe „§ 5" ersetzt.
- 3.
- In § 2 Absatz 9 wird die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 6" ersetzt.
- 4.
- In § 16 Absatz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 5" durch die Angabe „§ 7" ersetzt.
- 5.
- In § 34 in der Überschrift und in Absatz 1, in § 35 in der Überschrift und in Absatz 2 sowie in § 36a in der Überschrift wird jeweils die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 9" ersetzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16809/a320640.htm