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Artikel 6 - Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts (SoldEntsRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst:
„§ 9 Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger". - 2.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Leisten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Reservistendienst, so erhalten sie mindestens die Differenz aus- 1.
- der Summe aus
- a)
- ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, und
- b)
- dem Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 2.
- ihren Versorgungsbezügen, von denen die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgezogen wird."
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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 SoldEntsRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SoldEntsRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 SoldEntsRÄndG Weitere Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
... § 9 Nummer 1 Buchstabe b des Unterhaltssicherungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „§ 47 Absatz 1 Satz 2 ...
Artikel 17 SoldEntsRÄndG Inkrafttreten
... vom 1. Juli 2024 in Kraft. (6) Artikel 2 Nummer 1 bis 8 und 11 sowie die Artikel 4, 6 , 13, 15 und 16 treten am Tag nach der Verkündung in ...
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