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Artikel 6 - Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts (SoldEntsRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2024 USG § 9

Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst:

§ 9 Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger".

2.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Leisten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Reservistendienst, so erhalten sie mindestens die Differenz aus

1.
der Summe aus

a)
ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, und

b)
dem Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes,

wobei von dieser Summe der Betrag subtrahiert wird, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre, und

2.
ihren Versorgungsbezügen, von denen die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgezogen wird."

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 SoldEntsRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoldEntsRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 SoldEntsRÄndG Weitere Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
... § 9 Nummer 1 Buchstabe b des Unterhaltssicherungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „§ 47 Absatz 1 Satz 2 ...
Artikel 17 SoldEntsRÄndG Inkrafttreten
... vom 1. Juli 2024 in Kraft. (6) Artikel 2 Nummer 1 bis 8 und 11 sowie die Artikel 4, 6 , 13, 15 und 16 treten am Tag nach der Verkündung in ...