In
§ 9 Nummer 1 Buchstabe b des Unterhaltssicherungsgesetzes, das zuletzt durch
Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „§ 47 Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 64 Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72