§ 4c Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom
19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das zuletzt durch
Artikel 30 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
„(1) Zum 1. Januar 2025 wird der Unfallversicherung Bund und Bahn die Erbringung der folgenden Leistungen übertragen:
- 1.
- Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 und die Leistungen der Hilfsmittelversorgung nach den Kapiteln 3 bis 5 für alle früheren Soldatinnen und Soldaten nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes für geschädigte Personen, die sich nicht im Wehrdienstverhältnis befinden,
- 3.
- Leistungen der Wohnungshilfe nach dem Soldatenentschädigungsgesetz und
- 4.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 des Soldatenentschädigungsgesetzes."