Das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 192b folgende Angabe eingefügt:
„§ 192c Meldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich".
- 2.
- Dem § 137 wird folgender Satz angefügt:
„Die Rentenversicherung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich ist in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen, wenn der Erwerbsschadensausgleich für eine Beschäftigung gewährt wird, für die Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt werden."
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
- 3.
- In § 150 Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „den Unternehmen der privaten Krankenversicherung," die Wörter „der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, der Bundespolizei, den Landespolizeien, der Bundeswehr sowie den Trägern der freien Heilfürsorge," eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- In § 192b Absatz 2 werden die Wörter „§ 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 5" durch die Wörter „§ 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5" ersetzt.
- 5.
- Nach § 192b wird folgender § 192c eingefügt:
„§ 192c Meldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich
(1) Bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem
Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges des Erwerbsschadensausgleichs sowie den Betrag des Erwerbsschadensausgleichs, der im gemeldeten Zeitraum gezahlt wurde, in vollen Euro zu melden.