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Artikel 14 - Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts (SoldEntsRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 BeamtVG offen, mWv. 1. Januar 2020 § 13

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69n folgende Angabe eingefügt:

„§ 69o Übergangsregelung zu Unfallfürsorgeleistungen".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

2.
In § 13 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag, mindestens aber in Höhe des Betrages nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unberücksichtigt bleibt,".

4.
Nach § 69n wird folgender § 69o eingefügt:

„§ 69o Übergangsregelungen zu Unfallfürsorgeleistungen

(1) Personen, die im Dezember 2024 einen Unfallausgleich nach § 35 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten haben, wird diese Leistung weitergewährt, solange in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine höhere Leistung nach § 35 tritt anstelle der Leistung nach Satz 1.

(2) Auf Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 30 Prozent, die im Dezember 2024 einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 oder § 38a in der jeweils bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten haben, finden die §§ 38 beziehungsweise 38a in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung. Satz 1 gilt nur, solange in den Verhältnissen, die für die Feststellung des jeweiligen Unterhaltsbeitrags maßgebend gewesen sind, keine wesentliche Änderung eingetreten ist."

5.
§ 85 Absatz 8 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Anspruchsberechtigten nach Satz 1, die im Dezember 2024 einen Unfallausgleich erhalten, wird diese Leistung weitergewährt, solange in den Verhältnissen, die für die Feststellung des Unfallausgleichs maßgebend gewesen sind, keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine höhere Leistung nach § 35 tritt jeweils anstelle der Leistung nach Satz 2."



 

Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 SoldEntsRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoldEntsRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 SoldEntsRÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 2025 in Kraft. (2) Artikel 14 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Artikel 8 tritt mit Wirkung vom 1. ...