Artikel 16 - Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts (SoldEntsRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung des Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2024 BBVAnpÄndG 2023/2024 Artikel 21

Artikel 21 Nummer 1 und 2 des Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) wird aufgehoben. *)


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Anm. d. Red.: Die Änderungen des durch diesen Artikel geänderten Änderungsgesetzes traten bereits in 2023 in Kraft. Welche Änderungen des jeweils betroffenen BeamtVG der Gesetzgeber bezweckt, ist auch nach Überprüfung der Gesetzesbegründung für die Redaktion nicht erkennbar.

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Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 SoldEntsRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoldEntsRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 SoldEntsRÄndG Inkrafttreten
... 2024 in Kraft. (6) Artikel 2 Nummer 1 bis 8 und 11 sowie die Artikel 4, 6, 13, 15 und 16 treten am Tag nach der Verkündung in ...


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