Artikel 17 - Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts (SoldEntsRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 17 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Artikel 14 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(3) Artikel 8 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.

(4) Artikel 2 Nummer 10 und 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(5) Artikel 2 Nummer 13 und Artikel 11 Nummer 3 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in Kraft.

(6) Artikel 2 Nummer 1 bis 8 und 11 sowie die Artikel 4, 6, 13, 15 und 16 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2024.



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