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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2006 aufgehoben
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§ 1 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 1 Interner jährlicher Bericht
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Aufsichtsbehörde) unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:
- 1.
- Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß den §§ 2 bis 7,
- 2.
- formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 bis 15,
- 3.
- Erläuterungen nach Muster gemäß den §§ 16 und 17,
- 4.
- formlose Erläuterungen gemäß den §§ 18 bis 20,
- 5.
- sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß den §§ 21 bis 23 und
- 6.
- ergänzende Unterlagen gemäß § 24.
(2) Diese Verordnung ist auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die gemäß § 157a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, nicht anzuwenden.
Zitierungen von § 1 BerVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BerVersV Formblätter für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
... Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gegenüber der ...
§ 24 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen
... der Niederlassung der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht gemäß § 1 vorzulegen. (2) Die §§ 2 bis 4, 5 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, ...
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