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§ 1 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 1 Interner jährlicher Bericht



(1) Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Aufsichtsbehörde) unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:

1.
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß den §§ 2 bis 7,

2.
formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 bis 15,

3.
Erläuterungen nach Muster gemäß den §§ 16 und 17,

4.
formlose Erläuterungen gemäß den §§ 18 bis 20,

5.
sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß den §§ 21 bis 23 und

6.
ergänzende Unterlagen gemäß § 24.

(2) Diese Verordnung ist auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die gemäß § 157a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, nicht anzuwenden.



 

Zitierungen von § 1 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BerVersV Formblätter für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
... Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gegenüber der ...
§ 24 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen
... der Niederlassung der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht gemäß § 1 vorzulegen. (2) Die §§ 2 bis 4, 5 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, ...