Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 4 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
|
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
|
§ 4 Gewinn- und Verlustrechnung der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
- 1.
- bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
- a)
- für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- b)
- für jeden Versicherungszweig des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts,
- c)
- für die selbst abgeschlossenen
- aa)
- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,
- bb)
- Fahrzeugvollversicherungen,
- cc)
- Fahrzeugteilversicherungen,
- dd)
- Kraftfahrtunfallversicherungen,
- d)
- für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,
- e)
- für jeden Versicherungszweig des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts;
- 2.
- bis einschließlich Seite 3 Zeile 26
- a)
- für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- b)
- für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- c)
- für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- d)
- für das von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,
- e)
- für das von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,
- f)
- für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr.
(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und e können entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge des einzelnen Versicherungszweigs nicht mehr als 125.000 Euro betragen. In diesem Fall sind sie in der jeweiligen versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnung für die in der Anlage 1 Abschnitt C Kennzahl 29 genannte "Sonstige Schadenversicherung" mitzuerfassen. Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c und f.
(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 29 aufgeführt sind.
Zitierungen von § 4 BerVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BerVersV Interner jährlicher Bericht
... 1. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß den §§ 2 bis 7, 2. formgebundene Erläuterungen gemäß den ...
§ 6 BerVersV Gewinn- und Verlustrechnung der Rückversicherungsunternehmen
... soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet. § 4 Abs. 2 gilt ...
§ 7 BerVersV Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich einzuhaltender Fristen
... Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§ 2 bis 6 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen 1. ...
§ 24 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen
... internen Bericht gemäß § 1 vorzulegen. (2) Die §§ 2 bis 4 , 5 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, §§ 9 bis 13, 15 bis 17, 18 Abs. 1, ...
§ 28 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... die in § 27 genannten Versicherungsunternehmen gelten die §§ 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, §§ 7, 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 und Abs. 2, § 10 Abs. 1, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1681/a24070.htm