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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 6 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 6 Gewinn- und Verlustrechnung der Rückversicherungsunternehmen
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
- 1.
- für das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft bis einschließlich Seite 3 Zeile 26,
- 2.
- für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft bis einschließlich Seite 3 Zeile 26,
- 3.
- für jeden Versicherungszweig bis einschließlich Seite 5 Zeile 26.
Zitierungen von § 6 BerVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BerVersV Interner jährlicher Bericht
... 1. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß den §§ 2 bis 7, 2. formgebundene Erläuterungen gemäß den ...
§ 7 BerVersV Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich einzuhaltender Fristen
... Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§ 2 bis 6 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen 1. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1681/a24072.htm