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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 8 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 8 Formgebundene Erläuterungen aller Versicherungsunternehmen
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 101,
- 2.
- Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 103,
- 3.
- Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 104,
- 4.
- Aufteilung von Posten und Unterposten des Jahresabschlusses auf verbundene Unternehmen und auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, gemäß Nachweisung 105,
- 5.
- Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 201,
- 6.
- Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Betriebsbereichen und Aufwandsarten gemäß Nachweisung 202.
(2) Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des kleineren Vereins haben die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur für Geschäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlußstichtag die Deckungsrückstellung auf Grund einer neuen versicherungsmathematischen Berechnung bilanziert wird.
(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3.
Zitierungen von § 8 BerVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BerVersV Interner jährlicher Bericht
... 7, 2. formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 bis 15, 3. Erläuterungen nach Muster gemäß den ...
§ 15 BerVersV Fristen für die Einreichung
... Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 8 bis 14 sind der Aufsichtsbehörde einzureichen 1. spätestens sechs Monate ...
§ 24 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen
... § 1 vorzulegen. (2) Die §§ 2 bis 4, 5 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, §§ 9 bis 13, 15 bis 17, 18 Abs. 1, §§ 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1, ...
§ 28 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... Versicherungsunternehmen gelten die §§ 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, §§ 7, 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 und Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 12 ...
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