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§ 10 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 10 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen



(1) Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Nachweisung 120,

2.
Bewegung der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 121,

3.
Bewegung des Bestandes an Pensionsversicherungen (ohne sonstige Versicherungen) gemäß Nachweisung 220,

4.
Bewegung des Bestandes an Sterbegeld-, weiteren Kapital- und Zusatzversicherungen gemäß Nachweisung 221,

5.
Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung sowie Rückversicherungsbeiträge gemäß Nachweisung 222.

(2) Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde und die nicht nur Versicherungsbestand im Sinne der §§ 11c und 156a Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Altbestand) haben, müssen ferner eine Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß den Nachweisungen 271 bis 278 erstellen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Pensionskassen brauchen Angaben für den Altbestand nur in der Nachweisung 271 und nur für den Gesamtbestand zu machen, falls sie ein versicherungsmathematisches Gutachten für den Altbestand innerhalb der in § 22 genannten Frist einreichen. In diesem Fall können die in Nachweisung 271 unter dem Posten 1a ausgewiesenen Ergebnisse für den Altbestand in einer Summe in Zeile 04 ausgewiesen werden.



 

Zitierungen von § 10 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerVersV Interner jährlicher Bericht
... 7, 2. formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 bis 15, 3. Erläuterungen nach Muster gemäß den ...
§ 15 BerVersV Fristen für die Einreichung
... Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 8 bis 14 sind der Aufsichtsbehörde einzureichen 1. spätestens sechs Monate ...
§ 24 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen
...  (2) Die §§ 2 bis 4, 5 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, §§ 9 bis 13, 15 bis 17, 18 Abs. 1, §§ 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22 und 23 gelten ...
§ 28 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, §§ 7, 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 und Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16 ...