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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2006 aufgehoben
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§ 10 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 10 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen
§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Nachweisung 120,
- 2.
- Bewegung der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 121,
- 3.
- Bewegung des Bestandes an Pensionsversicherungen (ohne sonstige Versicherungen) gemäß Nachweisung 220,
- 4.
- Bewegung des Bestandes an Sterbegeld-, weiteren Kapital- und Zusatzversicherungen gemäß Nachweisung 221,
- 5.
- Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung sowie Rückversicherungsbeiträge gemäß Nachweisung 222.
(2) Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde und die nicht nur Versicherungsbestand im Sinne der §§ 11c und 156a Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Altbestand) haben, müssen ferner eine Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß den Nachweisungen 271 bis 278 erstellen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Pensionskassen brauchen Angaben für den Altbestand nur in der Nachweisung 271 und nur für den Gesamtbestand zu machen, falls sie ein versicherungsmathematisches Gutachten für den Altbestand innerhalb der in § 22 genannten Frist einreichen. In diesem Fall können die in Nachweisung 271 unter dem Posten 1a ausgewiesenen Ergebnisse für den Altbestand in einer Summe in Zeile 04 ausgewiesen werden.
Zitierungen von § 10 BerVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BerVersV Interner jährlicher Bericht
... 7, 2. formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 bis 15, 3. Erläuterungen nach Muster gemäß den ...
§ 15 BerVersV Fristen für die Einreichung
... Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 8 bis 14 sind der Aufsichtsbehörde einzureichen 1. spätestens sechs Monate ...
§ 24 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen
... (2) Die §§ 2 bis 4, 5 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, §§ 9 bis 13, 15 bis 17, 18 Abs. 1, §§ 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22 und 23 gelten ...
§ 28 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, §§ 7, 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 und Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16 ...
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