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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2006 aufgehoben
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§ 12 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 12 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
§ 12 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Bewegung des Bestandes und Rückversicherung einzelner Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 240,
- 2.
- Bewegung des Bestandes einzelner Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 241,
- 3.
- Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen und Aufwendungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 242,
- 4.
- Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 243,
- 5.
- Angaben zu den im Versicherungszweig 29 zusammengefaßten Versicherungszweigen und -arten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 244,
- 6.
- Aufteilung der Aufwendungen für im Geschäftsjahr gemeldete inländische Geschäftsjahres-Versicherungsfälle im selbst abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungsgeschäft nach Personen-, Sach- und Vermögensschäden gemäß Nachweisung 245,
- 7.
- Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportversicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 246,
- 8.
- Angaben zu den einzelnen versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 250,
- 9.
- Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungsgeschäft gesondert für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie jeden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Nachweisung 263,
- 10.
- Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie jeden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Nachweisung 264.
(2) Schaden- und Unfallversicherungsvereine auf Gegenseitigkeit haben ferner Angaben zum selbst abgeschlossenen inländischen Nichtmitgliederversicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 247 zu machen.
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Zitierungen von § 12 BerVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BerVersV Interner jährlicher Bericht
... 7, 2. formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 bis 15, 3. Erläuterungen nach Muster gemäß den ...
§ 14 BerVersV Zusätzliche formgebundene Erläuterungen für Rückversicherungsunternehmen
... haben zusätzlich die formgebundene Erläuterung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 8 zu ...
§ 15 BerVersV Fristen für die Einreichung
... Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 8 bis 14 sind der Aufsichtsbehörde einzureichen 1. spätestens sechs Monate ...
§ 24 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen
... (2) Die §§ 2 bis 4, 5 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, §§ 9 bis 13, 15 bis 17, 18 Abs. 1, §§ 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22 und 23 gelten ...
§ 28 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... 7, 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 und Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Nr. 2, die ...
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