Die in §
5 Abs. 2 genannten Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben für das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft zusätzlich die formgebundenen Erläuterungen gemäß §
11 vorzulegen. Wird das Krankenversicherungsgeschäft ausschließlich nach Art der Schadenversicherung betrieben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß §
11 Abs. 1 Nr. 1 und 3.
§ 24 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen ... (2) Die §§ 2 bis 4, 5 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, §§ 9 bis 13 , 15 bis 17, 18 Abs. 1, §§ 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22 und 23 gelten mit ...