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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2006 aufgehoben
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§ 13 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 13 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen in besonderen Fällen
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die in § 5 Abs. 2 genannten Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben für das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft zusätzlich die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 11 vorzulegen. Wird das Krankenversicherungsgeschäft ausschließlich nach Art der Schadenversicherung betrieben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 3.
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Zitierungen von § 13 BerVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BerVersV Interner jährlicher Bericht
... 7, 2. formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 bis 15, 3. Erläuterungen nach Muster gemäß den ...
§ 15 BerVersV Fristen für die Einreichung
... Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 8 bis 14 sind der Aufsichtsbehörde einzureichen 1. spätestens sechs Monate ...
§ 24 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen
... (2) Die §§ 2 bis 4, 5 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, §§ 9 bis 13 , 15 bis 17, 18 Abs. 1, §§ 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22 und 23 gelten mit ...
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