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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 14 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 14 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen für Rückversicherungsunternehmen
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich die formgebundene Erläuterung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 8 zu erstellen.
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Zitierungen von § 14 BerVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BerVersV Interner jährlicher Bericht
... 7, 2. formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 bis 15, 3. Erläuterungen nach Muster gemäß den ...
§ 15 BerVersV Fristen für die Einreichung
... Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 8 bis 14 sind der Aufsichtsbehörde einzureichen 1. spätestens sechs Monate nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1681/a24080.htm