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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2006 aufgehoben
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§ 15 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 15 Fristen für die Einreichung
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
- 1.
- spätestens sechs Monate nach Schluß des Geschäftsjahres
- a)
- von allen Versicherungsunternehmen die Nachweisungen 101 bis 104, 201 und 202 in jeweils doppelter Ausfertigung,
- b)
- von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 210 bis 212 in jeweils dreifacher Ausfertigung,
- c)
- von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 240, 241 und 244 in jeweils doppelter Ausfertigung,
- d)
- von den Rückversicherungsunternehmen die Nachweisung 250 in doppelter Ausfertigung;
- 2.
- spätestens sieben Monate nach Schluß des Geschäftsjahres
- a)
- von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 260 und 261 in jeweils doppelter Ausfertigung,
- b)
- von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisung 120 in doppelter Ausfertigung sowie die Nachweisungen 121 und 220 bis 222 in jeweils dreifacher Ausfertigung,
- c)
- von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisungen 130 und 230 bis 238 in jeweils dreifacher Ausfertigung und die Nachweisung 262 in doppelter Ausfertigung,
- d)
- von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 250, 263 und 264 in jeweils doppelter Ausfertigung;
- 3.
- spätestens acht Monate nach Schluß des Geschäftsjahres
- a)
- von allen Versicherungsunternehmen die Nachweisung 105 in doppelter Ausfertigung,
- b)
- von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 110 bis 112 und 213 bis 219 in jeweils dreifacher Ausfertigung,
- c)
- von den Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde und die nicht nur Versicherungsbestand im Sinne der §§ 11c und 156a Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Altbestand) haben, die Nachweisungen 271 bis 278 in jeweils dreifacher Ausfertigung,
- d)
- von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 242, 243, 245, 246 und 247 in jeweils doppelter Ausfertigung.
(2) Für die in § 7 Abs. 3 genannten Versicherungsunternehmen verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen um jeweils sechs Monate, sofern der Abschlußstichtag der 31. Dezember ist.
Zitierungen von § 15 BerVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BerVersV Interner jährlicher Bericht
... 2. formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 bis 15 , 3. Erläuterungen nach Muster gemäß den §§ 16 ...
§ 24 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen
... (2) Die §§ 2 bis 4, 5 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, §§ 9 bis 13, 15 bis 17, 18 Abs. 1, §§ 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22 und 23 gelten mit ...
§ 28 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Nr. 2, die §§ 17, 18 Abs. 1 und 2, § ...
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