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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 16 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 16 Erläuterungen nach Muster von verschiedenen Versicherungsunternehmen
§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende Erläuterungen nach Muster zu geben:
- 1.
- Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen gemäß Muster 1,
- 2.
- Angaben zu dem in Rückdeckung gegebenen und übernommenen Versicherungsgeschäft gemäß Muster 2.
(2) Versicherungsunternehmen, deren Jahresabschlüsse nicht durch einen Abschlußprüfer gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs geprüft werden, haben zusätzlich folgende Erläuterungen nach Muster zu geben:
- 1.
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken gemäß Muster 3,
- 2.
- Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen gemäß Muster 4,
- 3.
- Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen und Darlehen gemäß Muster 5,
- 4.
- Wertpapiere und Anteile, soweit sie nicht zu anderen Posten gehören, gemäß Muster 6.
(3) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die überwiegend die Tierversicherung betreiben, haben zusätzlich folgende Erläuterungen nach Muster zu geben:
- 1.
- Aufteilung des Organisationsfonds, der Gewinnrücklagen und der versicherungstechnischen Rückstellungen des selbst abgeschlossenen Tierversicherungsgeschäfts auf das Mitglieder- und Nichtmitgliederversicherungsgeschäft gemäß Muster 7,
- 2.
- Aufteilung der Brutto-Beiträge und der Brutto-Aufwendungen für Versicherungsfälle des Geschäftsjahres im selbst abgeschlossenen Tierversicherungsgeschäft nach Versicherungsarten gemäß Muster 8.
Zitierungen von § 16 BerVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BerVersV Interner jährlicher Bericht
... 15, 3. Erläuterungen nach Muster gemäß den §§ 16 und 17, 4. formlose Erläuterungen gemäß den §§ ...
§ 17 BerVersV Frist für die Einreichung
... Erläuterungen nach Muster gemäß § 16 sind der Aufsichtsbehörde spätestens sieben Monate nach Schluß des ...
§ 24 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen
... (2) Die §§ 2 bis 4, 5 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, §§ 9 bis 13, 15 bis 17, 18 Abs. 1, §§ 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22 und 23 gelten mit ...
§ 28 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Nr. 2, die §§ 17, 18 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § ...
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