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§ 20 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 20 Einzelheiten der Einreichung



(1) Die formlosen Erläuterungen gemäß den §§ 18 und 19 sind der Aufsichtsbehörde spätestens neun Monate nach Schluß des Geschäftsjahres einzureichen, und zwar

1.
die formlosen Erläuterungen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5, Abs. 2 und § 19 in einfacher Ausfertigung,

2.
die formlosen Erläuterungen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 6 in doppelter Ausfertigung.

(2) Für die in § 7 Abs. 3 genannten Versicherungsunternehmen verlängert sich die in Absatz 1 genannte Frist um sechs Monate, sofern der Abschlußstichtag der 31. Dezember ist.

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Zitierungen von § 20 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerVersV Interner jährlicher Bericht
...  4. formlose Erläuterungen gemäß den §§ 18 bis 20 , 5. sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß den §§ ...
§ 23 BerVersV Sachverständigenerklärung zur Deckungsrückstellung bei bestimmten Versicherungsunternehmen
... Unfallversicherungsunternehmen in der Rechtsform des kleineren Vereins ist innerhalb der in § 20 Abs. 1 genannten Frist in doppelter Ausfertigung zu jedem Abschlußstichtag die formlose ...
§ 24 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen
... 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, §§ 9 bis 13, 15 bis 17, 18 Abs. 1, §§ 19, 20 , 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22 und 23 gelten mit folgender Maßgabe entsprechend:  ...
§ 28 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Nr. 2, die §§ 17, 18 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a bis c und 3 Buchstabe a und Abs. 2, die §§ ...