(1) Alle Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, haben jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember einen internen vierteljährlichen Zwischenbericht über die Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 600 sowie über den Wert der Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 605 zu erstellen.
(2) Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 601 zu machen.
(4) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 603 zu machen.
(5) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 604 zu machen.