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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 26 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 26 Einzelheiten der Einreichung
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 25 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgenden Monats einzureichen.
Zitierungen von § 26 BerVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... c und 3 Buchstabe a und Abs. 2, die §§ 22 und 23, § 25 Abs. 1 und die §§ 26 , 29 und 30 mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Die Gewinn- und ...
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