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§ 27 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 27 Abgrenzungsmerkmale bestimmter kleinerer Vereine



Dieser Abschnitt ist auf bestimmte kleinere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, und zwar auf

1.
Pensionskassen, deren Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro oder deren Bilanzsumme am Abschlußstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 30 Millionen Euro nicht überstiegen haben, mit Ausnahme der Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde,

2.
Sterbekassen, deren Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro oder deren Bilanzsumme am Abschlußstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 10 Millionen Euro nicht überstiegen haben,

3.
Krankenversicherungsvereine, deren Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro nicht überstiegen haben,

4.
Schaden- und Unfallversicherungsvereine, deren Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro nicht überstiegen haben.



 

Zitierungen von § 27 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... die in § 27 genannten Versicherungsunternehmen gelten die §§ 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, ... Formblatt 200 aufzustellen; die Schaden- und Unfallversicherungsvereine gemäß § 27 Nr. 4 haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und ...