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§ 28 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 28 Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine



Für die in § 27 genannten Versicherungsunternehmen gelten die §§ 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, §§ 7, 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 und Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Nr. 2, die §§ 17, 18 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a bis c und 3 Buchstabe a und Abs. 2, die §§ 22 und 23, § 25 Abs. 1 und die §§ 26, 29 und 30 mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Die Gewinn- und Verlustrechnungen sind gemäß Formblatt 300 anstelle von Formblatt 200 aufzustellen; die Schaden- und Unfallversicherungsvereine gemäß § 27 Nr. 4 haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 300 bis einschließlich Seite 3 Zeile 23 für jeden Zweig des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts aufzustellen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge des einzelnen Versicherungszweigs mehr als 125.000 Euro betragen.

2.
Die Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen ist gemäß Nachweisung 330 anstelle von Nachweisung 230 darzustellen.

3.
Die Angaben zu den Rückstellungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sind gemäß Nachweisung 342 anstelle von Nachweisung 242 zu machen.

4.
Anstelle der Nachweisungen 600 und 101 ist die Nachweisung 301 aufzustellen und in doppelter Ausfertigung spätestens einen Monat nach Schluß des Geschäftsjahres einzureichen, sofern die Kapitalanlagen am Abschlußstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres zwei Millionen fünfhunderttausend Euro nicht überstiegen haben.