Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 30 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
|
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
|
§ 30 Technik der Erstellung und Anwendung von Formblättern und Nachweisungen
§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei der Anwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die sich aus Anlage 2 Abschnitte A und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten.
(2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.
Anzeige
Zitierungen von § 30 BerVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... a und Abs. 2, die §§ 22 und 23, § 25 Abs. 1 und die §§ 26, 29 und 30 mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Die Gewinn- und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1681/a24096.htm