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§ 31 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 31 Übergangsvorschriften



(1) Soweit diese Verordnung die Versicherungsunternehmen zu einer besonderen Berichterstattung für ihre Tätigkeit in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBl. 1993 II S. 1294), die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, verpflichtet, gilt dies nur insofern, als für den jeweiligen Staat das Bundesministerium der Finanzen die gemäß Artikel 16 § 3 Abs. 3 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG erforderliche Bekanntmachung veröffentlicht hat.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten erstmals für das nach dem 31. Dezember 1994 beginnende Geschäftsjahr.

(3) Die Angaben in der Nachweisung 101 Seite 2 Zeile 04 Spalte 4 brauchen erstmals für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr gemacht zu werden.

(4) Sofern Versicherungsunternehmen in ihrer Bilanz (Formblatt 1) einen Aktivposten Ba. nach § 64 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ausweisen, ist der entsprechende Betrag in dem nach § 2 Nr. 1 vorzulegenden Formblatt 100 unter dem Posten 2c der Aktivseite zu erfassen.

(5) Sofern Versicherungsunternehmen in ihrer Bilanz (Formblatt 1) einen Passivposten Da. nach § 64 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ausweisen, ist der entsprechende Betrag in dem nach § 2 Nr. 1 vorzulegenden Formblatt 100 unter dem Posten 4 der Passivseite zu erfassen.

(6) Die vom 19. Juli 2003 an geltende Fassung der Anlage 1 Abschnitt C und D ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die vom in Satz 1 genannten Tag an geltende Fassung dieser Verordnung ist im Übrigen erstmals für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

 
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