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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2006 aufgehoben
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§ 24 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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Erster Abschnitt Interner jährlicher Bericht für die Aufsichtsbehörde
Sechster Unterabschnitt Ergänzende Vorschrift für den internen jährlichen Bericht der ausländischen Versicherungsunternehmen
§ 24 Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts der Erlaubnis durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen, haben für das Geschäft der Niederlassung der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht gemäß § 1 vorzulegen.
(2) Die §§ 2 bis 4, 5 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, §§ 9 bis 13, 15 bis 17, 18 Abs. 1, §§ 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22 und 23 gelten mit folgender Maßgabe entsprechend:
- 1.
- Unverzüglich nach Beendigung der Prüfung durch den Abschlußprüfer, spätestens sieben Monate nach Schluß des Geschäftsjahres, sind der Bericht des Abschlußprüfers in doppelter Ausfertigung und der endgültige Geschäftsbericht der Niederlassung in siebenfacher Ausfertigung der Aufsichtsbehörde einzureichen.
- 2.
- Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind, soweit für das Geschäft der Niederlassung gesonderte Rückversicherungsverträge bestehen, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallenden Beträge bei allen in Betracht kommenden Posten, Unterposten und Angaben zu berücksichtigen. Sofern die Rückversicherungsverträge von der Generaldirektion des ausländischen Versicherungsunternehmens für das gesamte Versicherungsgeschäft abgeschlossen worden sind, sind neben den anteilig auf das Geschäft der Niederlassung entfallenden Rückversicherungs-Erträgen und -Aufwendungen in der Bilanz zumindest die anteiligen Rückversicherungs-Anteile an den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.
(3) Zusätzlich haben die ausländischen Versicherungsunternehmen, mit Ausnahme der in § 110d Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten, für das gesamte Versicherungsgeschäft einzureichen:
- 1.
- den im Sitzland veröffentlichten Geschäftsbericht
- a)
- in doppelter Ausfertigung spätestens sieben Monate nach Schluß des Geschäftsjahres; mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde kann eine spätere Vorlage erfolgen, wenn wegen im Sitzland geltender Bestimmungen die Frist nicht eingehalten werden kann;
- b)
- übersetzt in deutscher Sprache in siebenfacher Ausfertigung spätestens neun Monate nach Schluß des Geschäftsjahres;
- 2.
- den der Aufsichtsbehörde im Sitzland vorgelegten Bericht in einfacher Ausfertigung spätestens neun Monate nach Schluß des Geschäftsjahres.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1681/b4798.htm