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Abschnitt 3 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)


Teil 3 Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen

Kapitel 3 Das gerichtliche Disziplinarverfahren

Abschnitt 3 Wehrdisziplinaranwaltschaften, Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft

§ 83 Wehrdisziplinaranwaltschaften



(1) 1Durch das Bundesministerium der Verteidigung werden Wehrdisziplinaranwaltschaften eingerichtet. 2Es bestellt Beamtinnen und Beamte für die Dauer ihres Hauptamtes als Wehrdisziplinaranwältinnen und Wehrdisziplinaranwälte bei den Truppendienstgerichten. 3Die bestellten Beamtinnen und Beamten sind Angehörige der Rechtspflege der Bundeswehr und müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.

(2) 1Die Wehrdisziplinaranwaltschaften vertreten die der Bundesministerin der Verteidigung oder dem Bundesminister der Verteidigung nachgeordneten Einleitungsbehörden im gerichtlichen Disziplinarverfahren. 2Die Wehrdisziplinaranwaltschaften vertreten auch die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung, wenn sie oder er selbst Einleitungsbehörde ist. 3Sie haben den Ersuchen der Einleitungsbehörde zu entsprechen. 4Ihnen obliegt die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen, die im gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt worden sind.


§ 84 Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft



(1) Beim Bundesverwaltungsgericht wird eine Bundeswehrdisziplinaranwältin oder ein Bundeswehrdisziplinaranwalt bestellt.

(2) 1Die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder der Bundeswehrdisziplinaranwalt vertritt die oberste Dienstbehörde und die anderen Einleitungsbehörden in jeder Lage des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2Sie oder er untersteht der Bundesministerin der Verteidigung oder dem Bundesminister der Verteidigung und ist nur an deren oder dessen Weisungen gebunden.

(3) Für die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder den Bundeswehrdisziplinaranwalt und ihre oder seine hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes gilt § 83 Absatz 1 Satz 3.

(4) 1Die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder der Bundeswehrdisziplinaranwalt leitet die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft beim Bundesverwaltungsgericht. 2Ihr oder ihm unterstehen die Wehrdisziplinaranwältinnen und Wehrdisziplinaranwälte der Wehrdisziplinaranwaltschaften.

(5) 1Die Einleitungsbehörde hat auf Verlangen der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft ein gerichtliches Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn im Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis, auf Aberkennung des Ruhegehalts, auf Aberkennung des Dienstgrades oder auf Dienstgradherabsetzung erkannt werden wird und wenn die Einleitungsbehörde die Einleitung des Verfahrens zuvor entgegen einem Vorschlag der Wehrdisziplinaranwaltschaft abgelehnt hat. 2Auf Ersuchen der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft sind dieser die Akten, die für die Beurteilung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können, sowie die Personalakten vorzulegen. 3Absatz 2 Satz 2 und § 101 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.