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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 100 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Teil 3 Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
Kapitel 3 Das gerichtliche Disziplinarverfahren
Abschnitt 6 Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft
§ 100 Ermittlungsgrundsätze
§ 100 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat die belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.
(2) 1Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist der Soldatin oder dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. 2Vor Beginn der ersten Vernehmung ist ihr oder ihm zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihr oder ihm zur Last gelegt werden. 3Es ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. 4In geeigneten Fällen soll auch darauf hingewiesen werden, dass eine Äußerung schriftlich erfolgen kann. 5In der ersten Ladung ist die Soldatin oder der Soldat darüber zu belehren, dass sie oder er jederzeit, auch schon vor der ersten Vernehmung, eine Verteidigerin oder einen Verteidiger befragen kann. 6Über die Vernehmung ist ein Protokoll aufzunehmen, von dem der Soldatin oder dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift zu erteilen ist.
(3) 1Nach Abschluss der Ermittlungen ist der Soldatin oder dem Soldaten das wesentliche Ergebnis bekannt zu geben. 2Sie oder er ist abschließend anzuhören. 3Die Soldatin oder der Soldat kann weitere Ermittlungen beantragen. 4Die Wehrdisziplinaranwaltschaft entscheidet, ob sie dem Antrag stattgibt. 5Bei der abschließenden Vernehmung und etwa erforderlichen weiteren Vernehmungen der Soldatin oder des Soldaten ist der Verteidigerin oder dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten.
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