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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 119 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Teil 3 Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
Kapitel 3 Das gerichtliche Disziplinarverfahren
Abschnitt 11 Rechtsmittel
Unterabschnitt 1 Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen
§ 119 Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren
§ 119 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts und gegen richterliche Verfügungen ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. 2Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen der Beschwerde nur, soweit sie die Einweisung in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus, eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betreffen.
(2) 1Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung beim Truppendienstgericht einzulegen. 2Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. 3§ 117 gilt entsprechend. 4Die Beschwerde gegen die Einweisung in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus hat aufschiebende Wirkung.
(3) 1Hält die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer eine Abhilfe für angebracht, kann das Truppendienstgericht der Beschwerde abhelfen. 2Anderenfalls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss.
(4) 1Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, verwirft sie die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Beschluss als unzulässig. 2Die Entscheidung ist zuzustellen.
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