Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025

§ 129 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Teil 3 Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
Kapitel 3 Das gerichtliche Disziplinarverfahren
Abschnitt 11 Rechtsmittel
Unterabschnitt 3 Rechtskraft
§ 129 Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen

Teil 3 Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen

Kapitel 3 Das gerichtliche Disziplinarverfahren

Abschnitt 11 Rechtsmittel

Unterabschnitt 3 Rechtskraft

§ 129 Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen



(1) 1Die Entscheidungen des Truppendienstgerichts werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. 2Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, so ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Erklärung des Verzichts oder der Rücknahme beim Wehrdienstgericht eingeht.

(2) Entscheidungen des Truppendienstgerichts, die mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar sind, werden mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig.

(3) Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts werden mit der Zustellung rechtskräftig, die Urteile mit der Verkündung.



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