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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 132 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Teil 3 Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
Kapitel 3 Das gerichtliche Disziplinarverfahren
Abschnitt 13 Antragsverfahren vor dem Wehrdienstgericht bei nachträglicher strafgerichtlicher Ahndung
§ 132 Voraussetzungen und Zuständigkeit
§ 132 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Ist im gerichtlichen Disziplinarverfahren eine einfache Disziplinarmaßnahme, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts rechtskräftig verhängt worden und wird wegen desselben Sachverhalts nachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann ein Sachverhalt nach § 153a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten aufzuheben, wenn ihre Verhängung nach Abschluss des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens gegen § 16 Absatz 1 verstoßen würde. 2Die Aufhebung einer der in § 16 Absatz 1 Nummer 2 genannten Disziplinarmaßnahmen unterbleibt, wenn die Voraussetzungen für eine zusätzliche disziplinare Ahndung zum Zeitpunkt ihrer Verhängung vorgelegen haben.
(2) Ein unanfechtbar verhängter Disziplinararrest oder ein unanfechtbar verhängter strenger Disziplinararrest ist aufzuheben, wenn und soweit er zusammen mit einer Freiheitsentziehung, die wegen desselben Sachverhalts nachträglich verhängt wurde, drei Wochen übersteigt.
(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die Disziplinarmaßnahme im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren erkennbar angerechnet worden ist.
(4) 1Über den Antrag auf Aufhebung entscheidet das Gericht, das die Disziplinarmaßnahme verhängt hat. 2Im Fall des Absatzes 1 gilt § 47 Absatz 3 entsprechend.
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