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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Tiefbauberufeausbildungsverordnung, der Hochbauberufeausbildungsverordnung sowie der Ausbauberufeausbildungsverordnung (BauBerÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Tiefbauberufeausbildungsverordnung
Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2026 TiefbauBAusbV offen
Die Tiefbauberufeausbildungsverordnung vom 3. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 11 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 wird vor der Angabe „14" das Wort „Nummer" gestrichen.
- 2.
- In § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Gesellen- oder Abschlussprüfung" durch das Wort „Abschlussprüfung" ersetzt.
- 3.
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt A wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der laufenden Nummer 8 Spalte 3 Buchstabe a wird das Wort „dem" gestrichen.
- bb)
- In der laufenden Nummer 9 Spalte 3 Buchstabe b wird das Wort „Bewehrungstahl" durch das Wort „Bewehrungsstahl" ersetzt.
- b)
- In Abschnitt C laufende Nummer 5 Spalte 3 Buchstabe i wird das Wort „Messystemen" durch das Wort „Messsystemen" ersetzt.
- 4.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt A wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der laufenden Nummer 8 Spalte 3 Buchstabe a wird das Wort „dem" gestrichen.
- bb)
- In der laufenden Nummer 9 Spalte 3 Buchstabe b wird das Wort „Bewehrungstahl" durch das Wort „Bewehrungsstahl" ersetzt.
- b)
- Abschnitt B wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der laufenden Nummer 8 Spalte 3 Buchstabe f und laufenden Nummer 9 Spalte 3 Buchstabe g werden jeweils die Wörter „Schacht- und Sonderbauwerke" durch die Wörter „Schacht- und Sonderbauwerken" ersetzt.
- bb)
- In der laufenden Nummer 12 Spalte 3 Buchstabe r wird das Wort „unterscheide" durch das Wort „unterscheiden" ersetzt.
- c)
- In Abschnitt C laufende Nummer 7 Spalte 3 Buchstabe z wird das Wort „unterschiedlichen" durch das Wort „unterschiedliche" ersetzt.
- 5.
- Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt A laufende Nummer 8 bis 10 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 12. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
„8 | Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8) | a) Holz und Holzwerkstoffe nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen b) Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festig- keit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen c) Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen be- arbeiten d) Verbindungen, insbesondere durch Aussteifungen, Nageln und Schrauben, herstellen e) Holzbauteile montieren f) Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungs- geschützt lagern | 8". |
9 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9) | a) Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig auf- bauen b) Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen c) Beton nach Anforderung herstellen und die Ver- arbeitbarkeit auf Sicht prüfen d) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln e) Schalungen rückbauen, reinigen und lagern | |
10 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10) | a) Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen b) Steine nach Materialien, Eigenschaften und Ver- wendungszweck unterscheiden und auswählen c) Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festig- keit prüfen, säubern, Mängel dokumentieren und anzeigen d) Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschied- lichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden e) Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen f) Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtung erstellen |
- b)
- Abschnitt B wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der laufenden Nummer 1 Spalte 3 Buchstabe f wird das Wort „betriebliche" durch das Wort „betrieblich" ersetzt.
- bb)
- In der laufenden Nummer 8 Spalte 3 Buchstabe f und laufenden Nummer 9 Spalte 3 Buchstabe g werden jeweils die Wörter „Schacht- und Sonderbauwerke" durch die Wörter „Schacht- und Sonderbauwerken" ersetzt.
- cc)
- Die laufenden Nummern 10 bis 12 werden wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
13. bis 24. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
„10 | Herstellen von Baugruben und Gräben und Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11) | l) Baugrund beurteilen m) Hindernisse im Baugrund feststellen sowie Unregelmäßigkeiten und Gefährdungen im Baugrund erkennen und melden n) Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Ent- sorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen o) Böschungen entsprechend der Bodenarten an- legen p) Verbauarten, insbesondere hinsichtlich der ört- lichen Gegebenheiten, des Grundwassers, der Tiefe und der statischen Erfordernisse, unter- scheiden q) Baugruben und Gräben durch Normverbau sichern und auf Sicht prüfen r) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen s) vorhandene Leitungen sichern t) Werkzeuge und Maschinen zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden unter- scheiden, auswählen und einsetzen u) Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Einbau- fähigkeit prüfen, einbauen und verdichten v) Verfüllbaustoffe auf ihre ökologischen Aus- wirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreis- laufwirtschaftlicher Gesichtspunkte einschätzen w) Wasserhaltung überwachen | |
11 | Herstellen von Verkehrswegen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12) | e) Straßenoberbau aufnehmen, Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen und getrennt lagern f) Planum herstellen und auf Tragfähigkeit, Höhen- lage, Ebenheit und Verdichtung prüfen g) Einbaumaterialien auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten h) gebundene und ungebundene Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten i) Einfassungen herstellen j) Bettung für Pflasterdecken und Plattenbeläge herstellen k) Pflaster- und Plattenverbandsarten unter- scheiden, Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Aufgrabungen mit künstlichen und natür- lichen Steinen wiederherstellen | |
l) Unterlage für den Asphalteinbau vorbereiten und prüfen m) Einbaumaterialien, insbesondere auf Tempera- tur, prüfen n) Asphaltschichten nach Aufgrabungen manuell und maschinell einbauen und verdichten o) Asphaltschichten auf Schichtdicke und Ebenheit prüfen p) Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder her- stellen | 24". | ||
12 | Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13, § 4 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13) | k) Freispiegel- und Druckrohrleitungen unter- scheiden sowie Freispiegelleitungen herstellen l) Druckrohrleitungen für flüssige und gasförmige Medien unterscheiden m) Rohre, Armaturen und Formstücke sowie Bauteile für Kabelleitungen auf Eignung des Materials bezüglich Beschaffenheit und Zustand prüfen n) Bauteile für Rohr- und Kabelleitungen trans- portieren und lagern o) Standfestigkeit des Baugrundes prüfen p) Druckrohre aus Metallen, Kunststoffen und Verbundwerkstoffen durch Spanen und Trennen bearbeiten sowie durch Stecken, Schrauben, Klemmen, Pressen und Schweißen verbinden q) zugfeste und nicht zugfeste Verbindungen her- stellen r) Leitungszonen und Rohrbettungen herstellen s) Druckrohrleitungen sowie Armaturen und Form- stücke für den Transport von flüssigen und gasförmigen Medien einbauen t) Hausanschlüsse für Wasser herstellen u) Formstücke und Armaturen einmessen und protokollieren v) Rohrleitungssysteme auf Dichtheit prüfen w) Hygiene unter Einhaltung rechtlicher Regelun- gen und Vorgaben für die Trinkwasser- versorgung vor und während der Montage sowie bei der Inbetriebnahme sicherstellen x) passive Korrosionsschutze montieren und prüfen y) Leitungsgräben unter Berücksichtigung der Leitungszone und der Rohrüberdeckung ver- füllen und verdichten z) Kabelleitungen nach Material und Verwen- dungszweck unterscheiden aa) Kabel verlegen und abdecken bb) Kabelschutzrohre einbauen und Zwischenräume verfüllen cc) Kabel in Kabelschutzrohre einbringen dd) Bohrgeräte und Zubehör unterscheiden ee) Bohrungen im Trockenbohrverfahren herstellen |
- dd)
- In der laufenden Nummer 13 Spalte 3 Buchstabe j werden die Wörter „und stofflich" durch das Wort „stofflich" ersetzt.
- c)
- In Abschnitt C laufende Nummer 5 Spalte 3 Buchstabe g wird das Wort „Messystemen" durch das Wort „Messsystemen" ersetzt.
- 6.
- Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt A laufende Nummer 13 Spalte 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13" ersetzt.
- b)
- In Abschnitt B laufende Nummer 4 Spalte 3 Buchstabe c wird das Wort „Anbaugerate" durch das Wort „Anbaugeräte" ersetzt.
- c)
- In Abschnitt C laufende Nummer 5 Spalte 3 Buchstabe h wird das Wort „Messystemen" durch das Wort „Messsystemen" ersetzt.
- 7.
- In Anlage 5 Abschnitt C laufende Nummer 5 Spalte 3 Buchstabe h wird das Wort „Messystemen" durch das Wort „Messsystemen" ersetzt.
- 8.
- Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt A laufende Nummer 9 Spalte 3 Buchstabe b wird das Wort „Bewehrungstahl" durch das Wort „Bewehrungsstahl" ersetzt.
- b)
- In Abschnitt C laufende Nummer 6 Spalte 3 Buchstabe h wird das Wort „„Messystemen" durch das Wort „Messsystemen" ersetzt.
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