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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Tiefbauberufeausbildungsverordnung, der Hochbauberufeausbildungsverordnung sowie der Ausbauberufeausbildungsverordnung (BauBerÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425; Geltung ab 01.08.2026

Artikel 1 Änderung der Tiefbauberufeausbildungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2026 TiefbauBAusbV offen

Die Tiefbauberufeausbildungsverordnung vom 3. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2) wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 wird vor der Angabe „14" das Wort „Nummer" gestrichen.

2.
In § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Gesellen- oder Abschlussprüfung" durch das Wort „Abschlussprüfung" ersetzt.

3.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A wird wie folgt geändert:

aa)
In der laufenden Nummer 8 Spalte 3 Buchstabe a wird das Wort „dem" gestrichen.

bb)
In der laufenden Nummer 9 Spalte 3 Buchstabe b wird das Wort „Bewehrungstahl" durch das Wort „Bewehrungsstahl" ersetzt.

b)
In Abschnitt C laufende Nummer 5 Spalte 3 Buchstabe i wird das Wort „Messystemen" durch das Wort „Messsystemen" ersetzt.

4.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A wird wie folgt geändert:

aa)
In der laufenden Nummer 8 Spalte 3 Buchstabe a wird das Wort „dem" gestrichen.

bb)
In der laufenden Nummer 9 Spalte 3 Buchstabe b wird das Wort „Bewehrungstahl" durch das Wort „Bewehrungsstahl" ersetzt.

b)
Abschnitt B wird wie folgt geändert:

aa)
In der laufenden Nummer 8 Spalte 3 Buchstabe f und laufenden Nummer 9 Spalte 3 Buchstabe g werden jeweils die Wörter „Schacht- und Sonderbauwerke" durch die Wörter „Schacht- und Sonderbauwerken" ersetzt.

bb)
In der laufenden Nummer 12 Spalte 3 Buchstabe r wird das Wort „unterscheide" durch das Wort „unterscheiden" ersetzt.

c)
In Abschnitt C laufende Nummer 7 Spalte 3 Buchstabe z wird das Wort „unterschiedlichen" durch das Wort „unterschiedliche" ersetzt.

5.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A laufende Nummer 8 bis 10 wird wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12. Monat
1234
„8Bearbeiten von Holz und
Holzwerkstoffen sowie
Herstellen von
Holzbauteilen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1
Nummer 8 sowie § 7
Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
a) Holz und Holzwerkstoffe nach Verwendungszweck
unterscheiden und auswählen
b) Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festig-
keit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren
und anzeigen
c) Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen be-
arbeiten
d) Verbindungen, insbesondere durch Aussteifungen,
Nageln und Schrauben, herstellen
e) Holzbauteile montieren
f) Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungs-
geschützt lagern
8".
9Herstellen von Bauteilen
aus Beton und Stahlbeton1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1
Nummer 9 sowie § 7
Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
a) Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit
Trennmitteln behandeln und betonierfähig auf-
bauen
b) Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und
einbauen
c) Beton nach Anforderung herstellen und die Ver-
arbeitbarkeit auf Sicht prüfen
d) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen
und nachbehandeln
e) Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
10 Herstellen von Baukörpern
aus Steinen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1
Nummer 10 sowie § 7
Absatz 2 Satz 1
Nummer 10)
a) Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf
Verarbeitbarkeit prüfen
b) Steine nach Materialien, Eigenschaften und Ver-
wendungszweck unterscheiden und auswählen
c) Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festig-
keit prüfen, säubern, Mängel dokumentieren und
anzeigen
d) Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschied-
lichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten
unterscheiden
e) Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
f) Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen,
insbesondere horizontale Abdichtung erstellen


 
b)
Abschnitt B wird wie folgt geändert:

aa)
In der laufenden Nummer 1 Spalte 3 Buchstabe f wird das Wort „betriebliche" durch das Wort „betrieblich" ersetzt.

bb)
In der laufenden Nummer 8 Spalte 3 Buchstabe f und laufenden Nummer 9 Spalte 3 Buchstabe g werden jeweils die Wörter „Schacht- und Sonderbauwerke" durch die Wörter „Schacht- und Sonderbauwerken" ersetzt.

cc)
Die laufenden Nummern 10 bis 12 werden wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13. bis 24. Monat
1234
„10Herstellen von Baugruben
und Gräben und
Durchführen von
Verbauarbeiten und
Wasserhaltungen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1
Nummer 11, § 4 Absatz 4
Nummer 3 Buchstabe a
sowie § 7 Absatz 2 Satz 1
Nummer 11)
l) Baugrund beurteilen
m) Hindernisse im Baugrund feststellen sowie
Unregelmäßigkeiten und Gefährdungen im
Baugrund erkennen und melden
n) Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Ent-
sorgungsleitungen durchführen, insbesondere
Suchschlitze herstellen
o) Böschungen entsprechend der Bodenarten an-
legen
p) Verbauarten, insbesondere hinsichtlich der ört-
lichen Gegebenheiten, des Grundwassers, der
Tiefe und der statischen Erfordernisse, unter-
scheiden
q) Baugruben und Gräben durch Normverbau
sichern und auf Sicht prüfen
r) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf
die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau
beurteilen und berücksichtigen
s) vorhandene Leitungen sichern
t) Werkzeuge und Maschinen zum Ausheben,
Einbauen und Verdichten von Böden unter-
scheiden, auswählen und einsetzen
u) Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Einbau-
fähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
v) Verfüllbaustoffe auf ihre ökologischen Aus-
wirkungen, insbesondere hinsichtlich der
Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreis-
laufwirtschaftlicher Gesichtspunkte einschätzen
w) Wasserhaltung überwachen
11Herstellen von
Verkehrswegen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1
Nummer 12 sowie § 7
Absatz 2 Satz 1
Nummer 12)
e) Straßenoberbau aufnehmen, Baustoffe auf
Wiederverwendbarkeit prüfen und getrennt
lagern
f) Planum herstellen und auf Tragfähigkeit, Höhen-
lage, Ebenheit und Verdichtung prüfen
g) Einbaumaterialien auf Beschaffenheit und
Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und
verdichten
h) gebundene und ungebundene Tragschichten
unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der
profilgerechten Lage einbauen und verdichten
i) Einfassungen herstellen
j) Bettung für Pflasterdecken und Plattenbeläge
herstellen
k) Pflaster- und Plattenverbandsarten unter-
scheiden, Pflasterdecken und Plattenbeläge
nach Aufgrabungen mit künstlichen und natür-
lichen Steinen wiederherstellen
  l) Unterlage für den Asphalteinbau vorbereiten
und prüfen
m) Einbaumaterialien, insbesondere auf Tempera-
tur, prüfen
n) Asphaltschichten nach Aufgrabungen manuell
und maschinell einbauen und verdichten
o) Asphaltschichten auf Schichtdicke und Ebenheit
prüfen
p) Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder her-
stellen
24".
12Herstellen von
Infrastrukturleitungen und
Bohrungen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1
Nummer 13, § 4 Absatz 4
Nummer 3 Buchstabe b
sowie § 7 Absatz 2 Satz 1
Nummer 13)
k) Freispiegel- und Druckrohrleitungen unter-
scheiden sowie Freispiegelleitungen herstellen
l) Druckrohrleitungen für flüssige und gasförmige
Medien unterscheiden
m) Rohre, Armaturen und Formstücke sowie
Bauteile für Kabelleitungen auf Eignung des
Materials bezüglich Beschaffenheit und Zustand
prüfen
n) Bauteile für Rohr- und Kabelleitungen trans-
portieren und lagern
o) Standfestigkeit des Baugrundes prüfen
p) Druckrohre aus Metallen, Kunststoffen und
Verbundwerkstoffen durch Spanen und Trennen
bearbeiten sowie durch Stecken, Schrauben,
Klemmen, Pressen und Schweißen verbinden
q) zugfeste und nicht zugfeste Verbindungen her-
stellen
r) Leitungszonen und Rohrbettungen herstellen
s) Druckrohrleitungen sowie Armaturen und Form-
stücke für den Transport von flüssigen und
gasförmigen Medien einbauen
t) Hausanschlüsse für Wasser herstellen
u) Formstücke und Armaturen einmessen und
protokollieren
v) Rohrleitungssysteme auf Dichtheit prüfen
w) Hygiene unter Einhaltung rechtlicher Regelun-
gen und Vorgaben für die Trinkwasser-
versorgung vor und während der Montage sowie
bei der Inbetriebnahme sicherstellen
x) passive Korrosionsschutze montieren und
prüfen
y) Leitungsgräben unter Berücksichtigung der
Leitungszone und der Rohrüberdeckung ver-
füllen und verdichten
z) Kabelleitungen nach Material und Verwen-
dungszweck unterscheiden
aa) Kabel verlegen und abdecken
bb) Kabelschutzrohre einbauen und Zwischenräume
verfüllen
cc) Kabel in Kabelschutzrohre einbringen
dd) Bohrgeräte und Zubehör unterscheiden
ee) Bohrungen im Trockenbohrverfahren herstellen


 
 
dd)
In der laufenden Nummer 13 Spalte 3 Buchstabe j werden die Wörter „und stofflich" durch das Wort „stofflich" ersetzt.

c)
In Abschnitt C laufende Nummer 5 Spalte 3 Buchstabe g wird das Wort „Messystemen" durch das Wort „Messsystemen" ersetzt.

6.
Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt A laufende Nummer 13 Spalte 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13" ersetzt.

b)
In Abschnitt B laufende Nummer 4 Spalte 3 Buchstabe c wird das Wort „Anbaugerate" durch das Wort „Anbaugeräte" ersetzt.

c)
In Abschnitt C laufende Nummer 5 Spalte 3 Buchstabe h wird das Wort „Messystemen" durch das Wort „Messsystemen" ersetzt.

7.
In Anlage 5 Abschnitt C laufende Nummer 5 Spalte 3 Buchstabe h wird das Wort „Messystemen" durch das Wort „Messsystemen" ersetzt.

8.
Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt A laufende Nummer 9 Spalte 3 Buchstabe b wird das Wort „Bewehrungstahl" durch das Wort „Bewehrungsstahl" ersetzt.

b)
In Abschnitt C laufende Nummer 6 Spalte 3 Buchstabe h wird das Wort „„Messystemen" durch das Wort „Messsystemen" ersetzt.