Die
Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom
22. November 2022 (BGBl. I S. 2118), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 3 bis 5 werden aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 6 bis 12 werden die Nummern 3 bis 9.
- 2.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- die Erfassung, die Ergänzung und die Weiterleitung der mitgliedstaatenübergreifenden ein- und ausgehenden Ersuchen zur Überprüfung von Lieferantenerklärungen sowie die Auswertung aller Ersuchen zur Überprüfung von Lieferantenerklärungen,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 6 bis 8.