Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (2. HZAZustVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 426; Geltung ab 01.01.2025

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2025 HZAZustV § 16, § 29

Die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. I S. 2118), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 3 bis 5 werden aufgehoben.

b)
Die Nummern 6 bis 12 werden die Nummern 3 bis 9.

2.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
die Erfassung, die Ergänzung und die Weiterleitung der mitgliedstaatenübergreifenden ein- und ausgehenden Ersuchen zur Überprüfung von Lieferantenerklärungen sowie die Auswertung aller Ersuchen zur Überprüfung von Lieferantenerklärungen,".

b)
Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 6 bis 8.



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