§ 3 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom
5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 321) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Ausnahmen von der Patentpflicht; Befreiungen".
- 2.
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- 3.
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Von der Pflicht aus § 18.01 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung befreit sind Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, der Streitkräfte, der Zollverwaltung, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserwirtschaftsverwaltungen und der Fischereiaufsicht der Länder, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist."