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Artikel 3 - Siebzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (17. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 97) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „Artikel 3 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
Von der Beachtung der Vorschriften der Anlage befreit sind Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, der Streitkräfte, der Zollverwaltung, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserwirtschaftsverwaltungen und der Fischereiaufsicht der Länder, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist."
Zitierungen von Artikel 3 Siebzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 17. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
17. RhMosSchRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 17. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 97) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ Artikel 3 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes Von der Beachtung der Vorschriften der Anlage ...
Artikel 4 17. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
... 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 97) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ Artikel 3 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes Von der Beachtung der Vorschriften der Anlage ...
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