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Artikel 3 - Siebzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (17. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 II Nr. 508; Geltung ab 01.01.2025

Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 97) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
Artikel 3 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

Von der Beachtung der Vorschriften der Anlage befreit sind Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, der Streitkräfte, der Zollverwaltung, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserwirtschaftsverwaltungen und der Fischereiaufsicht der Länder, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist."



 

Zitierungen von Artikel 3 Siebzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 17. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 17. RhMosSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 17. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 97) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ Artikel 3 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes Von der Beachtung der Vorschriften der Anlage ...
Artikel 4 17. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
... 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 97) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ Artikel 3 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes Von der Beachtung der Vorschriften der Anlage ...