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§ 1 - Tierärztegebührenordnung (GOT)

V. v. 28.07.1999 BGBl. I S. 1691; aufgehoben durch § 12 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7830-1-4 Organisation und Aufbau
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§ 1 Grundsatz



(1) 1Den Tierärzten stehen für ihre Berufstätigkeit Vergütungen (Gebühren, Entschädigungen, Barauslagen sowie Entgelte für Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien) nach dieser Verordnung, insbesondere nach dem in der Anlage vorgeschriebenen Gebührenverzeichnis zu. 2Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebührensätze entsprechen dem einfachen Satz. 3Eine Vereinbarung oder Forderung geringerer Gebühren ist nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 zulässig; § 4 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.

(2) In den Gebührensätzen des anliegenden Gebührenverzeichnisses ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

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Zitierungen von § 1 GOT

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GOT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GOT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage GOT (zu den §§ 1 und 2) Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen (vom 14.02.2020)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2696
Artikel 1 3. GOTÄndV
... werden." 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu den §§ 1 und 2) Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
V. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 158
Artikel 1 4. GOTÄndV
... Doppelkilometer 3,50 Euro, mindestens jedoch 13,00 Euro." 6. In der Anlage (zu den §§ 1 und 2) wird in Teil A Grundleistungen der Einleitungssatz wie folgt gefasst:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
V. v. 30.06.2008 BGBl. I S. 1110
Artikel 1 2. GOTÄndV
...  3. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu §§ 1 und 2) Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen  ...