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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.11.2022 aufgehoben
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§ 2 - Tierärztegebührenordnung (GOT)
V. v. 28.07.1999 BGBl. I S. 1691; aufgehoben durch § 12 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7830-1-4 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7830-1-4 Organisation und Aufbau
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§ 2 Gebührenhöhe
1Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes. 2Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles zu bestimmen, insbesondere unter Berücksichtigung
- 1.
- der Schwierigkeit der Leistungen,
- 2.
- des Zeitaufwandes,
- 3.
- des Zeitpunktes des Erbringens der Leistungen gemäß des Satzes 4,
- 4.
- des Wertes des Tieres und
- 5.
- der örtlichen Verhältnisse.
- 1.
- im Zeitraum täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht),
- 2.
- im Zeitraum von freitags 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie
- 3.
- im Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertages.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung V. v. 10. Februar 2020 BGBl. I S. 158 m.W.v. 14. Februar 2020
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Frühere Fassungen von § 2 GOT
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.02.2020 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung vom 10.02.2020 BGBl. I S. 158 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 GOT
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GOT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GOT selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3a GOT Gebühren für tierärztlichen Notdienst (vom 14.02.2020)
... Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach § 2 Satz 1 auf das Zweifache und nach Maßgabe des § 2 Satz 2 bis zum Vierfachen. ... Gebührensätze nach § 2 Satz 1 auf das Zweifache und nach Maßgabe des § 2 Satz 2 bis zum Vierfachen. Zusätzlich steht dem Tierarzt abweichend von § 2 Satz 1 eine ... § 2 Satz 2 bis zum Vierfachen. Zusätzlich steht dem Tierarzt abweichend von § 2 Satz 1 eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro (Notdienstgebühr) zu. Die Sätze 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2696
Artikel 1 3. GOTÄndV
... 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu den §§ 1 und 2 ) Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
V. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 158
Artikel 1 4. GOTÄndV
... Juli 2017 (BGBl. I S. 2696) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach § 2 Satz 1 auf das Zweifache und nach Maßgabe des § 2 Satz 2 bis zum Vierfachen. Zusätzlich ... Gebührensätze nach § 2 Satz 1 auf das Zweifache und nach Maßgabe des § 2 Satz 2 bis zum Vierfachen. Zusätzlich steht dem Tierarzt abweichend von § 2 Satz 1 eine Gebühr in ... des § 2 Satz 2 bis zum Vierfachen. Zusätzlich steht dem Tierarzt abweichend von § 2 Satz 1 eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro (Notdienstgebühr) zu. Die Sätze 1 und 2 ... Euro, mindestens jedoch 13,00 Euro." 6. In der Anlage (zu den §§ 1 und 2 ) wird in Teil A Grundleistungen der Einleitungssatz wie folgt gefasst: „Die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
V. v. 30.06.2008 BGBl. I S. 1110
Artikel 1 2. GOTÄndV
... 3. Die Anlage wird wie folgt gefasst: Anlage (zu §§ 1 und 2 ) Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen ...
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