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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.11.2022 aufgehoben
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§ 4 - Tierärztegebührenordnung (GOT)
V. v. 28.07.1999 BGBl. I S. 1691; aufgehoben durch § 12 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7830-1-4 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7830-1-4 Organisation und Aufbau
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§ 4 Sonstige abweichende Gebührensätze
(1) 1Überschreitungen des Dreifachen der Gebührensätze oder eine Unterschreitung der einfachen Gebührensätze sind im begründeten Einzelfall vor Erbringung der Leistung des Tierarztes in einem Schriftstück zu vereinbaren. 2Der Tierarzt hat dem Zahlungspflichtigen ein Doppel der von ihm und dem Zahlungspflichtigen unterschriebenen Vereinbarung auszuhändigen. 3Abweichend von Satz 1 können die einfachen Gebührensätze im Falle der Durchführung einer Kastration oder Sterilisation einer freilebenden Katze unterschritten werden, soweit
- 1.
- die Katze zu dem Zweck der Durchführung eines solchen Eingriffs eingefangen worden ist,
- 2.
- beabsichtigt ist, die Katze unmittelbar nach der Durchführung des Eingriffs einschließlich der auf Grund des Eingriffs vorgenommenen oder mit dem Eingriff in Zusammenhang stehenden Behandlung freizulassen, und
- 3.
- die tierärztliche Leistung für eine Einrichtung erbracht wird, die als gemeinnützig im Hinblick auf die Förderung des Tierschutzes anerkannt ist.
(2) 1Verträge, die sich auf die langfristige Betreuung geschlossener Tierbestände mit regelmäßigen Untersuchungen erstrecken (Betreuungsverträge) einschließlich der Vereinbarungen über abweichende Gebührensätze bedürfen der Schriftform. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Notdienstgebühr nach § 3a Absatz 1 Satz 2.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend für Betreuungsverträge für Tiere in einem nicht geschlossenen Tierbestand, sofern die Tiere im Eigentum einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 3 stehen und dort gehalten werden.
(3) 1In den Fällen des § 3 Abs. 1 können die Zahlungspflichtigen Vereinbarungen über abweichende Gebührensätze mit den Tierärztekammern treffen. 2Die für die betreffenden Leistungen vereinbarten Gebührensätze gelten in dem vereinbarten Umfang als einfache Gebührensätze im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung V. v. 10. Februar 2020 BGBl. I S. 158 m.W.v. 14. Februar 2020
Frühere Fassungen von § 4 GOT
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.02.2020 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung vom 10.02.2020 BGBl. I S. 158 |
aktuell vorher | 27.07.2017 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung vom 19.07.2017 BGBl. I S. 2696 |
aktuell | vor 27.07.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 GOT
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GOT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GOT selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 GOT Grundsatz
... Vereinbarung oder Forderung geringerer Gebühren ist nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 zulässig; § 4 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt. (2) In den ... geringerer Gebühren ist nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 zulässig; § 4 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt. (2) In den Gebührensätzen des anliegenden ...
§ 3a GOT Gebühren für tierärztlichen Notdienst (vom 14.02.2020)
... 1 Satz 1 und für den Verzicht auf die Erhebung der Notdienstgebühr nach Absatz 3 gilt § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. (5) § 3 Absatz 4 bleibt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2696
Artikel 1 3. GOTÄndV
... 2008 (BGBl. I S. 1110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Abweichend von Satz 1 können die ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
V. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 158
Artikel 1 4. GOTÄndV
... 1 Satz 1 und für den Verzicht auf die Erhebung der Notdienstgebühr nach Absatz 3 gilt § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. (5) § 3 Absatz 4 bleibt unberührt." 4. § ... 1 und 2 entsprechend. (5) § 3 Absatz 4 bleibt unberührt." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 4 Sonstige abweichende Gebührensätze". b) In Absatz 2 wird folgender Satz ...
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