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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.11.2022 aufgehoben
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§ 6 - Tierärztegebührenordnung (GOT)
V. v. 28.07.1999 BGBl. I S. 1691; aufgehoben durch § 12 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7830-1-4 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7830-1-4 Organisation und Aufbau
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§ 6 Gebühren- und Rechnungsbestandteile
(1) Die allgemeinen Praxiskosten und die durch die Anwendung von tierärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehenden Kosten werden mit den Gebühren abgegolten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Neben den Gebühren für Grundleistungen, besondere Leistungen und Leistungen nach Organsystemen können die Tierärzte nur Entschädigungen, Barauslagen, Entgelte für Arzneimittel sowie für verbrauchtes oder abgegebenes Material berechnen.
(3) 1Die Rechnung soll mindestens enthalten:
- 1.
- das Datum der Erbringung der Leistung;
- 2.
- die Tierart, für die die Leistung erbracht worden ist;
- 3.
- die Diagnose;
- 4.
- die berechnete Leistung;
- 5.
- den Rechnungsbetrag;
- 6.
- die Umsatzsteuer.
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