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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.11.2022 aufgehoben
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§ 9 - Tierärztegebührenordnung (GOT)
V. v. 28.07.1999 BGBl. I S. 1691; aufgehoben durch § 12 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7830-1-4 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7830-1-4 Organisation und Aufbau
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§ 9 Entschädigungen, Wegegeld
(1) Als Entschädigungen für Besuche erhalten die Tierärzte Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
(2) 1Das Wegegeld beträgt bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer 3,50 Euro, mindestens jedoch 13,00 Euro. 2Werden auf einer Fahrt mehrere Tierhalter aufgesucht, so ist das Wegegeld anteilig zu berechnen. 3Bei Fußmärschen oder besonders aufwendigen Fahrten, bedingt durch widrige Verkehrsverhältnisse, bemißt sich das Wegegeld nach dem Einfachen bis zum Dreifachen der Sätze nach Satz 1.
(3) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erhalten die Tierärzte, soweit nicht anders vereinbart, als Reiseentschädigung:
- 1.
- Erstattung der tatsächlich entstandenen Reisekosten (Eisenbahn und Schiff 1. Klasse; Flugzeug, Touristenklasse; notwendige Übernachtungen);
- 2.
- Tagegeld für die Dauer der Abwesenheit in Höhe der Gebühr nach laufender Nummer 40 des Gebührenverzeichnisses.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung V. v. 10. Februar 2020 BGBl. I S. 158 m.W.v. 14. Februar 2020
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Frühere Fassungen von § 9 GOT
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.02.2020 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung vom 10.02.2020 BGBl. I S. 158 |
aktuell vorher | 08.07.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung vom 30.06.2008 BGBl. I S. 1110 |
aktuell | vor 08.07.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 GOT
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GOT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GOT selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage GOT (zu den §§ 1 und 2) Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen (vom 14.02.2020)
... Eine zusätzliche Zeitgebühr kann nicht neben Wegegeld oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnet werden. Eine zusätzliche Zeitgebühr kann nur berechnet werden, - ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2696
Artikel 1 3. GOTÄndV
... Eine zusätzliche Zeitgebühr kann nicht neben Wegegeld oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnet werden. Eine zusätzliche Zeitgebühr kann nur berechnet werden, - ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
V. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 158
Artikel 1 4. GOTÄndV
... im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 3 stehen und dort gehalten werden." 5. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird folgt gefasst: „Das Wegegeld beträgt bei Benutzung eines eigenen ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
V. v. 30.06.2008 BGBl. I S. 1110
Artikel 1 2. GOTÄndV
... vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1160), wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Das Wegegeld beträgt bei Benutzung ... Zeitgebühr kann nicht neben Wegegeld oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnet werden. Eine zusätzliche Zeitgebühr kann nur berechnet werden, - ...
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