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Änderung § 12 KMAG vom 30.12.2024
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§ 12 KMAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2024 geltenden Fassung | § 12 KMAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Ergänzende Bestimmungen zum Entzug der Zulassung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesanstalt kann zusätzlich zu den Fällen des Artikels 24 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 und zu den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine nach der Verordnung (EU) 2023/1114 erteilte Zulassung entziehen, wenn das Institut gegen die in Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Vorschriften oder gegen diesbezügliche Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesanstalt kann zusätzlich zu den Fällen des Artikels 24 Absatz 1 und 2 und des Artikels 64 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 und zu den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine nach der Verordnung (EU) 2023/1114 erteilte Zulassung entziehen, wenn das Institut gegen die in Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Vorschriften oder gegen diesbezügliche Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat. |
(2) 1 Die Bundesanstalt soll die Zulassung entziehen, wenn über das Vermögen des Instituts das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Einstellung des Geschäftsbetriebs beschlossen wurde. 2 Der Wegfall der Zulassung hindert die für die Insolvenz zuständigen Personen nicht daran, bestimmte Tätigkeiten des Instituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich oder angezeigt ist. (3) 1 Die Bundesanstalt kann die Zulassung entziehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt wird. 2 Dies ist insbesondere der Fall, wenn 1. das Institut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem Unternehmensverbund steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgefechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt, 2. eine wirksame Aufsicht über das Institut wegen der für solche Personen oder Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates beeinträchtigt wird oder 3. das Institut Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht oder nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist. (4) Die Zulassung erlischt 1. in den Fällen des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe a Alternative 2 der Verordnung (EU) 2023/1114, 2. wenn im Zuge einer Umwandlung nach den §§ 305, 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ein als juristische Person verfasstes Institut seinen juristischen Sitz ins Ausland verlegt oder 3. wenn die Bundesanstalt die Durchführung des Rücktauschplans nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114 anordnet. (5) Auf den Entzug der Zulassung nach den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist keine Anwendung. |
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