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Änderung § 16 KMAG vom 30.12.2024
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§ 16 KMAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2024 geltenden Fassung | § 16 KMAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Befugnisse hinsichtlich Kryptowerte-Whitepapers und modifizierter Kryptowerte-Whitepapers | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesanstalt kann von Anbietern und von Antragstellern verlangen, ihr Kryptowerte-Whitepaper oder ihr modifiziertes Kryptowerte-Whitepaper zu ändern, soweit dieses nicht die in Artikel 19 oder Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgeschriebenen Informationen enthält oder nicht der vorgeschriebenen Form entspricht. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesanstalt kann von Anbietern und von Antragstellern verlangen, ihr Kryptowerte-Whitepaper oder ihr modifiziertes Kryptowerte-Whitepaper zu ändern, soweit dieses nicht die in Artikel 6, Artikel 19 oder Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgeschriebenen Informationen enthält oder nicht der vorgeschriebenen Form entspricht. |
(2) Die Bundesanstalt kann von Anbietern und Antragstellern die Aufnahme zusätzlicher Informationen in ihr Kryptowerte-Whitepaper verlangen, wenn dies aus Gründen der Finanzmarktstabilität oder zum Schutz des Publikums geboten erscheint. (3) In den Fällen des Artikels 5 Absatz 3 und des Artikels 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die Bundesanstalt Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch gegenüber dem Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte erlassen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16826/al209605-0.htm