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Änderung § 17 KMAG vom 30.12.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17 KMAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2024 geltenden Fassung
§ 17 KMAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Befugnisse hinsichtlich Marketingmitteilungen


(Text alte Fassung)

(1) Entspricht eine Marketingmitteilung nicht den Vorgaben des Artikels 29 oder des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2023/1114, kann die Bundesanstalt eine Änderung der Marketingmitteilung verlangen.

(Text neue Fassung)

(1) Entspricht eine Marketingmitteilung nicht den Vorgaben des Artikels 7, des Artikels 29 oder des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2023/1114, kann die Bundesanstalt eine Änderung der Marketingmitteilung verlangen.

(2) Die Bundesanstalt kann anordnen, Marketingmitteilungen für maximal 30 Tage auszusetzen, oder Marketingmitteilungen untersagen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz vorliegt.

(3) Die Bundesanstalt kann die Übermittlung von Marketingmitteilungen auch ohne den konkreten Verdacht eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 verlangen.




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